Herzogtum Lichtenthal: Unterschied zwischen den Versionen
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− | == Gesetze == | + | == Gesetze des Herzogtums Lichtenthals == |
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+ | *'''§ 1 Definierung der herzoglichen Reichsgebiete''' <br>Zum Herzogtum Lichtenthal, Herzogtum des Reichs Alumenas, gehören die Grafschaften, Meerswacht, Tiefenberg und Markweih. Die Grenzen von Tiefenberg, erstrecken sich von den westlichen Ausläufern des Waldes am Dunkelmoor bis zur Brücke an der Sturmmouve und den Pässen im Süden gen Meerswacht und Varuna. Die Grenzen von Meerswacht, erstrecken sich entlang des Nebelwaldes bis zum nördlichen Pass gen Berchgard, bis hin zum Adlerklam und an den Rittersee im Süden. Die Grenzen von Markweih verlaufen vom Rittersee bis hoch in den Norden zur rechten Seite des Wegesrandes.<br> | ||
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+ | *'''§ 2 Gesetze den Adel betreffend''' | ||
+ | **§ 2.1 Der König/ die Königin steht über allem. Durch diese gefällte Entscheidungen sind nicht anzuzweifeln. | ||
+ | **§ 2.2 Es ist verboten die Königsfamilie oder den Adel durch Wort oder Tat zu beleidigen noch ihren Widersachern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. | ||
+ | **§2.3 Die Lehensinhaber gelten als örtliche Vertreter des Königs in ihren Ländereien. Von ihnen getroffene Entscheidungen können nur von ihnen oder den ihnen jeweils übergeordneten Lehnsherren rückgängig gemacht werden. | ||
+ | **§ 2.4 Soll ein Streit unter dem einfachen Volk durch den Adel geschlichtet werden, so muss jede Partei einen Adligen oder einen durch den Adel berufenen Beamten als Schlichter benennen. Dem gemeinsamen Wort der Schlichter ist unbedingt Folge zu leisten. Sollte dies den Streit nicht beenden oder mindestens eine der Parteien sich an die direkte Vertretung des Königs wenden, wird von diesen die Entscheidung getroffen. | ||
+ | **§ 2.5 Ein Gemeiner des Volkes hat kein Recht einen Adligen zum Duell zu fordern. Jedoch hat ein Adliger das Recht einen Gemeinen zum Duell aufzufordern. Duelle sind nur unter der Aufsicht ehrbarer Zeugen und außerhalb der Ortschaften erlaubt. | ||
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+ | *'''§ 3 Allgemeines''' | ||
+ | **§ 3.1 Den Anweisungen des Adels, den Reichstruppen, sowie den hierzu durch den Lehnsherrn ermächtigten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten, sofern sie überprüfbar dem Schutz des Reiches und seiner Bürger dienen. Eine solche Weisung kann nur durch höher stehende Instanzen aufgehoben werden.Diese Instanzen seien hier wie folgt genau benannt: König und dessen Beraterstab, direkt benannte Vertreter des Königs, Landesherren, Ritterschaft, Reichstruppen (Lichtenthaler Regiment), benannte und ermächtigte Personen mit schriftlicher Bestätigung dieses Status seitens des Lehnsherrn. | ||
+ | **§ 3.2 Ein Angriff auf ein Mitglied des Adels oder deren Leibwächter sowie der Reichstruppen führt zur sofortigen Festnahme sowie einer Klage bei Gericht. | ||
+ | **§ 3.3 Das Paktieren durch Wort oder Tat mit den Feinden Alumenas gelten als Schwerverbrechen und werden je nach schwere der Schuld geahndet bis hin zur Strafe für Hochverrat – dem Tode. <br>Mord und Menschenraub gelten als Schwerstverbrechen und können vom Adelsgericht mit Hinrichtung geahndet werden. Den Hinterbliebenen wird nach Ermessen des Gerichtes über das Urteil Wiedergutmachung zuteil. | ||
+ | **§ 3.4 Als Verbrechen gelten Dieberei, Betrug, Schädigung der Bürger, Zerstörung von Eigentum eines Bürgers, nachweislich üble Nachrede. Giftbesitz, -handel und –gebrauch sind verboten. Vertrauenswürdige und um das Herzogtum verdiente Heiler können durch die Lehnsherren der Grafschaften oder die Verwalter der Grafschaften eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Hierbei gelten als Auflagen, dass giftige Substanzen als neutralisierter Bestandteil von Mixturen nur an Bürger des Reiches ausgegeben werden dürfen, in reiner Form im Besonderen nur an die Höfe Lichtenthals, um ihre Ernte vor Schädlingsbefall zu schützen. | ||
+ | **§ 3.5 Untersagt sind | ||
+ | ***Gotteslästerungen Götter betreffend, die das Gute oder die Neutralität wahren | ||
+ | ***Stören der öffentlichen Ordnung | ||
+ | ***Wildjagd, die nicht der vollständigen Verwertung der Beute dient | ||
+ | ***Das gezückte Tragen von Waffen, das nicht der Wildjagd oder der Abwehr einer erkennbaren nahe liegenden Bedrohung dient | ||
+ | ***Der jeweilige Lehnsherr, kann die Wildjagd, auf seinem Lehen, nach seinem Ermessen beschränken oder gänzlich verbieten. | ||
+ | **§ 3.6 Jedem Reichsbürger ist es erlaubt, eine Person zum Abnehmen einer Gesichtsmaske aufzufordern, damit sie sich zu erkennen gebe. | ||
+ | **§ 3.7 Als oberste Schutzgöttin gilt Temora, doch ist jedem Bürger die freie Glaubensausübung gestattet, die nicht schädliche Auswirkungen für das Reich und seine Bürger bedeutet. | ||
+ | **§ 3.8 Rahal und der Glaube an Alatar sowie Kra'thor sind im Herzogtum in keiner Form gebilligt. Anhängern und Verbündeten ist der Zutritt zum Herzogtum verwehrt, das Werben oder Lobpreisen untersagt. Personen dieser Art sind von Bürgern sofort den Reichstruppen zu melden und unterliegen dem Spionageverdacht sowie dem Vorwurf des versuchten oder tatsächlichen Angriffes auf das Herzogtum und sind dem Gericht zu überführen. | ||
+ | **§ 3.9 Der Reichstruppe ist es erlaubt, für mindere Vergehen ein Bußgeld festzulegen, das sofort zu bezahlen ist. | ||
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+ | *'''§ 4 Gesetze innerhalb der Städte''' | ||
+ | **§ 4.1 Das Verbergen des Gesichtes ist vollständig untersagt, bei Gründen wie Witterung oder ähnlichem hat sich der Betreffende jederzeit auf Aufforderung zu erkennen zu geben. | ||
+ | **§ 4.2 Besuchern der Städte Adoran und Berchgard ist an Rüstschutz lediglich das Tragen von unbeschlagener Lederkleidung gestattet. Bürgern ist an Rüstschutz innerhalb der Städte, das Tragen von beschlagener Lederkleidung gestattet. Der Adel sowie seine Leibwachen, im Zuge ihrer Diensttätigkeit und die Reichstruppen genießen fortwährend Sonderrüstrecht. Weitere Sondererlaubnisse sind nachzuweisen. | ||
+ | **§ 4.3 Bei einer unmittelbaren Bedrohung auf Leib und Leben ist § 4.2 ausgesetzt. | ||
+ | **§ 4.4 In den Städten ist es bis auf in § 4.2 genannte Ausnahmen ebenso untersagt, Waffen griffbereit bei sich zu führen oder gar gezückt zu tragen. | ||
+ | **§ 4.5 Stäbe, die nicht offen erkennbar Standessymbole der Magier, Geweihten oder Druiden sind und nicht der Behebung erkennbarer körperlicher Gebrechen dienen, sind als Waffen anzusehen. | ||
+ | **§ 4.6 Es ist in den Städten darauf zu achten sich ordentlich und züchtig zu kleiden. | ||
+ | **§ 4.7 Das Töten von wilden Tieren ist einzig bei nötiger Wahrung der Sicherheit erlaubt. | ||
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+ | *'''§ 5 Sonderrechte''' | ||
+ | **§ 5.1 Weiblichen Menekanern ist das fortwährende Tragen eines gesichtsverbergenden Tuches gestattet. | ||
+ | **§ 5.2 ''(als Ergänzung zu 4.5)'' Elfen ist es in den Städten erlaubt, Stäbe mit sich zu führen, die der Repräsentation ihres Standes dienen. | ||
+ | **§ 5.3 Dem Volk der Kaluren ist es durch Geheiß des Rats von Lichtenthal gestattet in den Minen des gesamten Herzogtums, Erze und Gestein abzubauen. | ||
+ | **§ 5.4 Dem Volk der Thyren ist das fortwährende Tragen einer Tiermaske im gesamten Herzogtum gestattet. | ||
+ | **§ 5.5 Personen jeglicher Rasse, die sich im Herzogtum verdient gemacht haben, können vom verwaltenden Adeligen durch eine Lizenz, die das Tragen von Rüstungen jeglicher Art erlaubt, ausgezeichnet werden. Das Schreiben ist auf Verlangen der Reichsinstitutionen vorzuzeigen. | ||
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+ | *'''§ 6 Magie''' | ||
+ | **§ 6.1 Jegliches Wirken von Magie, welches zu Schaden an Leib oder Besitz eines Bürgers führt, gilt als Verbrechen. | ||
+ | **§ 6.2 Das Wirken oder die Verbreitung der Lehren des Ordens der Arkorither gelten für Nicht-Bürger Lichtenthals auf dem Grund und Boden des Herzogtums als schweres Verbrechen, für Bürger und Angehörige des Herzogtum Lichtenthal allerorts als Hochverrat. | ||
+ | **§ 6.3 Das Wirken der allgemein als dunklen oder schwarzen Künste bezeichneten Magie ist im Zuge der Verteidigung oder Bekämpfung der selbigen, allein den Lehrkräften des Konzils des Phönix, sowie Lehrkräften fremder Akademien mit entsprechender Sondererlaubnis gestattet. | ||
+ | **§ 6.4 Magie darf innerhalb der Grenzen des Herzogtums, im Einklang mit den Gesetzen, von jedem magisch begabtem Wesen gewirkt werden. | ||
+ | **§ 6.5 Magie darf innerhalb der Städte, im Einklang mit den Gesetzen des Herzogtums, nur vom „Konzil des Phönix“ oder Personen mit einer diesbezüglichen schriftlichen Sondererlaubnis gewirkt werden.<br>Über eine solche Sondererlaubnis sind die rechtlichen Instanzen in Kenntnis zu setzen. Diese Sondererlaubnis kann durch höhergestellte Instanzen bei Missbrauch jederzeit wieder entzogen werden.<br> | ||
+ | **§ 6.6 Neu Tirell <br>Als Neu-Tirell bezeichnet sich die gemeinsame Ausbildung der Erwachten Magier jeder Akademie auf Gerimor, innerhalb der Hallen der Akademie Arcana zu Bajard. Ins Leben gerufen um das Überleben der Erwachten zu gewährleisten und um mit einer gemeinsamen Lehre die Ausbildung zu sichern.<br> | ||
+ | ***§ 6.6.1 Die Besitzungen der Akademie Arcana gelten als neutral. | ||
+ | ***§ 6.6.2 Jedem Schüler Tirells welcher sofort durch seine Gewandung erkennbar sein muss und in Begleitung einer Lehrkraft des Konzil des Phönix oder einer Lehrkraft der Akademie Arcana mit entsprechender Sondererlaubnis (Dispens) ist, darf die Besitzungen seiner Majestät in Lichtenthal betreten. | ||
+ | ***§ 6.6.3 Die Zusammenarbeit der Magier des Konzils des Phönix, innerhalb Tirells beschränkt sich einzig und allein auf die Ausbildung der Erwachten, eine Solidarisierung oder Fraternisierung mit feindlich gesinnten Magiern ist aufs strengste Untersagt und gilt als Verbrechen. | ||
+ | <br> | ||
+ | '''Erläuterung des Sonderrüstrechts:''' | ||
+ | *(1) Der Adel des Reiches Alumenas genießt uneingeschränktes Rüstrecht. | ||
+ | *(2) Im Dienst befindlichen Leibwachen des Adels, die im Besitz einer gültigen Leibwächterlizenz sind, ist zur Sicherstellung ihrer Aufgabe ein Sonderrüstrecht gewährt. Die Lizenz ist mitzuführen. | ||
+ | *(3) Knappen, die in Begleitung ihres Ritters oder in dessen überprüfbarem Auftrag unterwegs sind, dürfen die Städte in voller Rüstung betreten. | ||
+ | *(4) Zugehörige des Regiments erhalten mit ihrem Eintritt in die Truppe ein Sonderrüstrecht. Sie müssen jederzeit in der Lage sein, sich als Soldat auszuweisen. | ||
+ | *(5) Zugehörige der Geweihtenschaft Temoras erhalten das Sonderrüstrecht ab der Weihe zum Akoluth. | ||
+ | *(6) Zugehörige des Konzils des Phönix erhalten das Sonderrüstrecht ab dem Grad des Candidatii. | ||
+ | *(7) Führer anderer Völker können für sich als Person das Rüstrecht erbitten. In diesem Falle greift es auch für höchstens zwei Leibwachen, die sie unmittelbar begleiten. Engste Verwandte werden auf Antrag mit bedacht.<br>''Inhaber des Sonderrüstrechts sind von § 4.5 ausgenommen.'' | ||
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+ | <br> | ||
+ | '''Bürgerrechte und Pflichten:'''<br>Der Erwerb der Bürgerschaft ist die Voraussetzung für alle nachfolgend gelisteten Rechte und Pflichten: | ||
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+ | *Bürger haben das Recht bei Gesetzesbrüchen auf eine Anhörung durch einen Ritter, Adligen oder einen Richter.<br>Der Adel darf gemäß seines Standes Strafen aussprechen, ist jedoch verpflichtet diese verwaltenden Obrigkeit kundzutun. Dem Herzog von Lichtenthal oder dem benannten königlichen Vertreter der Verwaltung obliegt hier das letzte Wort. | ||
+ | *Bürger genießen den vollen Schutz von Recht und Gesetz. | ||
+ | *Bürger des Reiches erhalten die Erlaubnis auf dem Land ihrer Hoheit Grundbesitz zu pachten oder zu mieten. | ||
+ | *Bürger des Reiches besitzen das Schürfrecht im gesamten Herzogtum. | ||
+ | *Bürger sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet dazu beizutragen, Städte, Siedlungen und Herzogtum zu schützen. | ||
+ | *Wehrfähige Bürger können im Gefahrenfall durch den Adel oder das Lichtenthaler Regiment zu den Waffen gerufen werden. | ||
+ | *Bürger haben das Recht Personen auf dem Land des Herzogtums dazu anzuhalten sich zu demaskieren. | ||
+ | *Bürger haben das Recht auf eine Gerichtsverhandlung. | ||
+ | *Wird ein Bürger von einem Freien (Nicht-Bürger) ohne Zeugen angegriffen, wird der Aussage des Bürgers mehr Gewicht gegeben. | ||
+ | *Aussagen von einem Bürger haben vor Gericht ebenso mehr Gewicht als die der Freien (Nicht-Bürger). | ||
+ | *Bei wertvollem Handelsgut oder Angst um Leib und Leben kann ein Bürger des Reiches innerhalb des Herzogtums eine Eskorte verlangen. Das Regiment muss dem nachkommen, so keine schwerwiegendere Gefahr die Reichstruppen bindet. | ||
+ | *Bürger sind dazu verpflichtet den Bürgerbrief stets mit sich zu führen. Bei Verstoß kann das Lichtenthaler Regiment eine Strafzahlung anordnen. | ||
+ | *Freie (Nicht-Bürger) können in Krisenzeiten der Städte verwiesen werden. | ||
+ | *Leibwächter und sonstiges Personal sind als Mitbewohner durch die jeweiligen Hausherren zu benennen und erhalten hierdurch ebenfalls Anrecht auf die Bürgerschaft. | ||
+ | *Mitglieder einer auf den Besitzungen des Herzogtums befindlichen reichstreuen Gemeinschaft sind der verwaltenden Obrigkeit als Liste vorzulegen. | ||
== Lichtenthaler Regiment == | == Lichtenthaler Regiment == |
Version vom 23. Juli 2018, 06:35 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Regionen & Städte
Das Königreich Alumenas und damit auch das Herzogtum Lichtenthal wird von König Ador I. Segenus Corbidian Victor von Alumenas regiert. Das Herzogtum Lichtenthal ist das einzige Herzogtum des Reiches, das keinen berufenen Herzog als Regenten hat. Stattdessen wird es von speziell benannten Adeligen des Königs verwaltet, wobei die täglich anfallenden Aufgaben von dem ansässigen Adel, Ritterschaft und Regiment ausgeführt werden.
Des Weiteren gliedert sich das Herzogtum in drei Grafschaften, die wiederum in mehrere Lehen aufgeteilt sind. Eine politische Karte ist hier zu finden.
Grafschaft Meerswacht
Durch die östliche Lage liegt Meerswacht ein wenig geschützter als die anderen beiden Markgrafschaften. Meerswacht grenzt im Norden an die Grafschaft Tiefenberg, ebenso wie westlich an Markweih. Im Nordosten schließt Meerswacht direkt an den Nebelwald und somit auch Ered Luin.
Grafschaft Tiefenberg
Bei der Grafschaft Tiefenberg liegt ganz im Norden Lichtenthals. Während sie im Osten an Wulfgard und somit das Gebiet der Thyren grenzt. Nicht all zu weit entfernt im Westen befindet sich der Sumpf als neutrales Gebiet und dahinter Wetterau als Teil des Feindeslands.
Grafschaft Markweih
Die Grafschaft Markweih nimmt einen ganz besonderen Platz im Herzogtum Lichtenthal ein, alleine schon durch seine exponierte Lage im Westen. Alle Lehen in dieser Grafschaft liegen mit ihrer Westgrenze direkt am neutralen Gebiet. Sie sind sehr wichtig für die Sicherung der Grenzen Lichtenthals und werden deshalb vor allem an den Schwertadel vergeben, der in diesem Schutz erfahren ist.
Politik
Die praktizierte Regierungsform ist eine Monarchie.
Den Anweisungen des Adels, den Reichstruppen, sowie den hierzu durch den Lehnsherrn ermächtigten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten, sofern sie überprüfbar dem Schutz des Reiches und seiner Bürger dienen. Eine solche Weisung kann nur durch höherstehende Instanzen aufgehoben werden.
Instanzen seien hier wie folgt genau benannt:
- König und dessen Beraterstab, sowie der Regent
- Landesherren
- Rittertum
- Reichstruppen (Lichtenthaler Regiment)
- benannte und ermächtigte Personen mit schriftlicher Bestätigung dieses Status seitens des Lehnsherrn.
Glaube
Der König des alumenischen Reiches Ador I. Segenus Corbidian Victor von Alumenas bekennt sich klar zum temorianischen Glauben und achtet seine Vertreter, auch als Ratgeber und moralische Stütze in politischen Fragen. Unter seiner Herrschaft wurden der Kirche Temoras zusätzliche Rechte eingeräumt und ihre Position im Reich stabilisiert. Doch selbst wenn dies der offizielle Glaube des alumenischen Reichs ist, wird der Glaube der Bürger an die anderen Götter des lichten Pantheons (Cirmias, Phanodain, Eluive) untereinander und von der Obrigkeit uneingeschränkt akzeptiert und respektiert.
Insofern herrscht im alumenischen Reich eine gewisse Toleranz für den persönlichen Glauben eines jeden Einzelnen, doch findet diese ihre Grenzen bei gehobenen Persönlichkeiten: Vom Adel, gleich ob Schwert-, Geburts- oder erhobener Adel, wird erwartet sich an die Konventionen der Reichsreligion zu halten, ansonsten droht ihnen möglicherweise zunehmender Argwohn oder, bei handfesten Bekundungen oder Handlungen gegen Temora oder ihre Kirche, die königliche Ungnade.
Adel
In Bearbeitung
Gesetze des Herzogtums Lichtenthals
- § 1 Definierung der herzoglichen Reichsgebiete
Zum Herzogtum Lichtenthal, Herzogtum des Reichs Alumenas, gehören die Grafschaften, Meerswacht, Tiefenberg und Markweih. Die Grenzen von Tiefenberg, erstrecken sich von den westlichen Ausläufern des Waldes am Dunkelmoor bis zur Brücke an der Sturmmouve und den Pässen im Süden gen Meerswacht und Varuna. Die Grenzen von Meerswacht, erstrecken sich entlang des Nebelwaldes bis zum nördlichen Pass gen Berchgard, bis hin zum Adlerklam und an den Rittersee im Süden. Die Grenzen von Markweih verlaufen vom Rittersee bis hoch in den Norden zur rechten Seite des Wegesrandes.
- § 2 Gesetze den Adel betreffend
- § 2.1 Der König/ die Königin steht über allem. Durch diese gefällte Entscheidungen sind nicht anzuzweifeln.
- § 2.2 Es ist verboten die Königsfamilie oder den Adel durch Wort oder Tat zu beleidigen noch ihren Widersachern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
- §2.3 Die Lehensinhaber gelten als örtliche Vertreter des Königs in ihren Ländereien. Von ihnen getroffene Entscheidungen können nur von ihnen oder den ihnen jeweils übergeordneten Lehnsherren rückgängig gemacht werden.
- § 2.4 Soll ein Streit unter dem einfachen Volk durch den Adel geschlichtet werden, so muss jede Partei einen Adligen oder einen durch den Adel berufenen Beamten als Schlichter benennen. Dem gemeinsamen Wort der Schlichter ist unbedingt Folge zu leisten. Sollte dies den Streit nicht beenden oder mindestens eine der Parteien sich an die direkte Vertretung des Königs wenden, wird von diesen die Entscheidung getroffen.
- § 2.5 Ein Gemeiner des Volkes hat kein Recht einen Adligen zum Duell zu fordern. Jedoch hat ein Adliger das Recht einen Gemeinen zum Duell aufzufordern. Duelle sind nur unter der Aufsicht ehrbarer Zeugen und außerhalb der Ortschaften erlaubt.
- § 3 Allgemeines
- § 3.1 Den Anweisungen des Adels, den Reichstruppen, sowie den hierzu durch den Lehnsherrn ermächtigten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten, sofern sie überprüfbar dem Schutz des Reiches und seiner Bürger dienen. Eine solche Weisung kann nur durch höher stehende Instanzen aufgehoben werden.Diese Instanzen seien hier wie folgt genau benannt: König und dessen Beraterstab, direkt benannte Vertreter des Königs, Landesherren, Ritterschaft, Reichstruppen (Lichtenthaler Regiment), benannte und ermächtigte Personen mit schriftlicher Bestätigung dieses Status seitens des Lehnsherrn.
- § 3.2 Ein Angriff auf ein Mitglied des Adels oder deren Leibwächter sowie der Reichstruppen führt zur sofortigen Festnahme sowie einer Klage bei Gericht.
- § 3.3 Das Paktieren durch Wort oder Tat mit den Feinden Alumenas gelten als Schwerverbrechen und werden je nach schwere der Schuld geahndet bis hin zur Strafe für Hochverrat – dem Tode.
Mord und Menschenraub gelten als Schwerstverbrechen und können vom Adelsgericht mit Hinrichtung geahndet werden. Den Hinterbliebenen wird nach Ermessen des Gerichtes über das Urteil Wiedergutmachung zuteil. - § 3.4 Als Verbrechen gelten Dieberei, Betrug, Schädigung der Bürger, Zerstörung von Eigentum eines Bürgers, nachweislich üble Nachrede. Giftbesitz, -handel und –gebrauch sind verboten. Vertrauenswürdige und um das Herzogtum verdiente Heiler können durch die Lehnsherren der Grafschaften oder die Verwalter der Grafschaften eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Hierbei gelten als Auflagen, dass giftige Substanzen als neutralisierter Bestandteil von Mixturen nur an Bürger des Reiches ausgegeben werden dürfen, in reiner Form im Besonderen nur an die Höfe Lichtenthals, um ihre Ernte vor Schädlingsbefall zu schützen.
- § 3.5 Untersagt sind
- Gotteslästerungen Götter betreffend, die das Gute oder die Neutralität wahren
- Stören der öffentlichen Ordnung
- Wildjagd, die nicht der vollständigen Verwertung der Beute dient
- Das gezückte Tragen von Waffen, das nicht der Wildjagd oder der Abwehr einer erkennbaren nahe liegenden Bedrohung dient
- Der jeweilige Lehnsherr, kann die Wildjagd, auf seinem Lehen, nach seinem Ermessen beschränken oder gänzlich verbieten.
- § 3.6 Jedem Reichsbürger ist es erlaubt, eine Person zum Abnehmen einer Gesichtsmaske aufzufordern, damit sie sich zu erkennen gebe.
- § 3.7 Als oberste Schutzgöttin gilt Temora, doch ist jedem Bürger die freie Glaubensausübung gestattet, die nicht schädliche Auswirkungen für das Reich und seine Bürger bedeutet.
- § 3.8 Rahal und der Glaube an Alatar sowie Kra'thor sind im Herzogtum in keiner Form gebilligt. Anhängern und Verbündeten ist der Zutritt zum Herzogtum verwehrt, das Werben oder Lobpreisen untersagt. Personen dieser Art sind von Bürgern sofort den Reichstruppen zu melden und unterliegen dem Spionageverdacht sowie dem Vorwurf des versuchten oder tatsächlichen Angriffes auf das Herzogtum und sind dem Gericht zu überführen.
- § 3.9 Der Reichstruppe ist es erlaubt, für mindere Vergehen ein Bußgeld festzulegen, das sofort zu bezahlen ist.
- § 4 Gesetze innerhalb der Städte
- § 4.1 Das Verbergen des Gesichtes ist vollständig untersagt, bei Gründen wie Witterung oder ähnlichem hat sich der Betreffende jederzeit auf Aufforderung zu erkennen zu geben.
- § 4.2 Besuchern der Städte Adoran und Berchgard ist an Rüstschutz lediglich das Tragen von unbeschlagener Lederkleidung gestattet. Bürgern ist an Rüstschutz innerhalb der Städte, das Tragen von beschlagener Lederkleidung gestattet. Der Adel sowie seine Leibwachen, im Zuge ihrer Diensttätigkeit und die Reichstruppen genießen fortwährend Sonderrüstrecht. Weitere Sondererlaubnisse sind nachzuweisen.
- § 4.3 Bei einer unmittelbaren Bedrohung auf Leib und Leben ist § 4.2 ausgesetzt.
- § 4.4 In den Städten ist es bis auf in § 4.2 genannte Ausnahmen ebenso untersagt, Waffen griffbereit bei sich zu führen oder gar gezückt zu tragen.
- § 4.5 Stäbe, die nicht offen erkennbar Standessymbole der Magier, Geweihten oder Druiden sind und nicht der Behebung erkennbarer körperlicher Gebrechen dienen, sind als Waffen anzusehen.
- § 4.6 Es ist in den Städten darauf zu achten sich ordentlich und züchtig zu kleiden.
- § 4.7 Das Töten von wilden Tieren ist einzig bei nötiger Wahrung der Sicherheit erlaubt.
- § 5 Sonderrechte
- § 5.1 Weiblichen Menekanern ist das fortwährende Tragen eines gesichtsverbergenden Tuches gestattet.
- § 5.2 (als Ergänzung zu 4.5) Elfen ist es in den Städten erlaubt, Stäbe mit sich zu führen, die der Repräsentation ihres Standes dienen.
- § 5.3 Dem Volk der Kaluren ist es durch Geheiß des Rats von Lichtenthal gestattet in den Minen des gesamten Herzogtums, Erze und Gestein abzubauen.
- § 5.4 Dem Volk der Thyren ist das fortwährende Tragen einer Tiermaske im gesamten Herzogtum gestattet.
- § 5.5 Personen jeglicher Rasse, die sich im Herzogtum verdient gemacht haben, können vom verwaltenden Adeligen durch eine Lizenz, die das Tragen von Rüstungen jeglicher Art erlaubt, ausgezeichnet werden. Das Schreiben ist auf Verlangen der Reichsinstitutionen vorzuzeigen.
- § 6 Magie
- § 6.1 Jegliches Wirken von Magie, welches zu Schaden an Leib oder Besitz eines Bürgers führt, gilt als Verbrechen.
- § 6.2 Das Wirken oder die Verbreitung der Lehren des Ordens der Arkorither gelten für Nicht-Bürger Lichtenthals auf dem Grund und Boden des Herzogtums als schweres Verbrechen, für Bürger und Angehörige des Herzogtum Lichtenthal allerorts als Hochverrat.
- § 6.3 Das Wirken der allgemein als dunklen oder schwarzen Künste bezeichneten Magie ist im Zuge der Verteidigung oder Bekämpfung der selbigen, allein den Lehrkräften des Konzils des Phönix, sowie Lehrkräften fremder Akademien mit entsprechender Sondererlaubnis gestattet.
- § 6.4 Magie darf innerhalb der Grenzen des Herzogtums, im Einklang mit den Gesetzen, von jedem magisch begabtem Wesen gewirkt werden.
- § 6.5 Magie darf innerhalb der Städte, im Einklang mit den Gesetzen des Herzogtums, nur vom „Konzil des Phönix“ oder Personen mit einer diesbezüglichen schriftlichen Sondererlaubnis gewirkt werden.
Über eine solche Sondererlaubnis sind die rechtlichen Instanzen in Kenntnis zu setzen. Diese Sondererlaubnis kann durch höhergestellte Instanzen bei Missbrauch jederzeit wieder entzogen werden. - § 6.6 Neu Tirell
Als Neu-Tirell bezeichnet sich die gemeinsame Ausbildung der Erwachten Magier jeder Akademie auf Gerimor, innerhalb der Hallen der Akademie Arcana zu Bajard. Ins Leben gerufen um das Überleben der Erwachten zu gewährleisten und um mit einer gemeinsamen Lehre die Ausbildung zu sichern.
- § 6.6.1 Die Besitzungen der Akademie Arcana gelten als neutral.
- § 6.6.2 Jedem Schüler Tirells welcher sofort durch seine Gewandung erkennbar sein muss und in Begleitung einer Lehrkraft des Konzil des Phönix oder einer Lehrkraft der Akademie Arcana mit entsprechender Sondererlaubnis (Dispens) ist, darf die Besitzungen seiner Majestät in Lichtenthal betreten.
- § 6.6.3 Die Zusammenarbeit der Magier des Konzils des Phönix, innerhalb Tirells beschränkt sich einzig und allein auf die Ausbildung der Erwachten, eine Solidarisierung oder Fraternisierung mit feindlich gesinnten Magiern ist aufs strengste Untersagt und gilt als Verbrechen.
Erläuterung des Sonderrüstrechts:
- (1) Der Adel des Reiches Alumenas genießt uneingeschränktes Rüstrecht.
- (2) Im Dienst befindlichen Leibwachen des Adels, die im Besitz einer gültigen Leibwächterlizenz sind, ist zur Sicherstellung ihrer Aufgabe ein Sonderrüstrecht gewährt. Die Lizenz ist mitzuführen.
- (3) Knappen, die in Begleitung ihres Ritters oder in dessen überprüfbarem Auftrag unterwegs sind, dürfen die Städte in voller Rüstung betreten.
- (4) Zugehörige des Regiments erhalten mit ihrem Eintritt in die Truppe ein Sonderrüstrecht. Sie müssen jederzeit in der Lage sein, sich als Soldat auszuweisen.
- (5) Zugehörige der Geweihtenschaft Temoras erhalten das Sonderrüstrecht ab der Weihe zum Akoluth.
- (6) Zugehörige des Konzils des Phönix erhalten das Sonderrüstrecht ab dem Grad des Candidatii.
- (7) Führer anderer Völker können für sich als Person das Rüstrecht erbitten. In diesem Falle greift es auch für höchstens zwei Leibwachen, die sie unmittelbar begleiten. Engste Verwandte werden auf Antrag mit bedacht.
Inhaber des Sonderrüstrechts sind von § 4.5 ausgenommen.
Bürgerrechte und Pflichten:
Der Erwerb der Bürgerschaft ist die Voraussetzung für alle nachfolgend gelisteten Rechte und Pflichten:
- Bürger haben das Recht bei Gesetzesbrüchen auf eine Anhörung durch einen Ritter, Adligen oder einen Richter.
Der Adel darf gemäß seines Standes Strafen aussprechen, ist jedoch verpflichtet diese verwaltenden Obrigkeit kundzutun. Dem Herzog von Lichtenthal oder dem benannten königlichen Vertreter der Verwaltung obliegt hier das letzte Wort. - Bürger genießen den vollen Schutz von Recht und Gesetz.
- Bürger des Reiches erhalten die Erlaubnis auf dem Land ihrer Hoheit Grundbesitz zu pachten oder zu mieten.
- Bürger des Reiches besitzen das Schürfrecht im gesamten Herzogtum.
- Bürger sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet dazu beizutragen, Städte, Siedlungen und Herzogtum zu schützen.
- Wehrfähige Bürger können im Gefahrenfall durch den Adel oder das Lichtenthaler Regiment zu den Waffen gerufen werden.
- Bürger haben das Recht Personen auf dem Land des Herzogtums dazu anzuhalten sich zu demaskieren.
- Bürger haben das Recht auf eine Gerichtsverhandlung.
- Wird ein Bürger von einem Freien (Nicht-Bürger) ohne Zeugen angegriffen, wird der Aussage des Bürgers mehr Gewicht gegeben.
- Aussagen von einem Bürger haben vor Gericht ebenso mehr Gewicht als die der Freien (Nicht-Bürger).
- Bei wertvollem Handelsgut oder Angst um Leib und Leben kann ein Bürger des Reiches innerhalb des Herzogtums eine Eskorte verlangen. Das Regiment muss dem nachkommen, so keine schwerwiegendere Gefahr die Reichstruppen bindet.
- Bürger sind dazu verpflichtet den Bürgerbrief stets mit sich zu führen. Bei Verstoß kann das Lichtenthaler Regiment eine Strafzahlung anordnen.
- Freie (Nicht-Bürger) können in Krisenzeiten der Städte verwiesen werden.
- Leibwächter und sonstiges Personal sind als Mitbewohner durch die jeweiligen Hausherren zu benennen und erhalten hierdurch ebenfalls Anrecht auf die Bürgerschaft.
- Mitglieder einer auf den Besitzungen des Herzogtums befindlichen reichstreuen Gemeinschaft sind der verwaltenden Obrigkeit als Liste vorzulegen.
Lichtenthaler Regiment
Das Lichtenthaler Regiment umfasst die regulären Streitkräfte des Alumenischen Reiches im Herzogtum Lichtenthal.
Soldaten des Lichtenthaler Regiments sind in den Farben Rot und Gold uniformiert, welche eine Mischung der königlichen Farben und jener des Herzogtums darstellen. Unter ihnen finden sich Streiter aller Professionen in einer straff durchorganisierten, hierarchischen Struktur.
Zur Zeit werden die Geschäfte der Truppe durch die Ritterin und Oberst des Regimentes Helisande von Gipfelsturm geleitet.
Die Lichtenthaler Truppe befindet sich unter dem Oberkommando von König Ador I.. Da der Hauptsitz des Lichtenthaler Regimentes in Adoran und somit der Grafschaft Meerswacht liegt, obläge ein Großteil der täglichen Entscheidungsgewalt dem Grafen von Meerswacht, eine derzeit nicht besetzte Position des Reichsadels, sowie dem Oberst des Regimentes.
Wichtige Personen
In Bearbeitung