Herzogtum Lichtenthal: Unterschied zwischen den Versionen

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(Adel)
(Gesetze des Herzogtums Lichtenthals)
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== Gesetze des Herzogtums Lichtenthals ==
 
== Gesetze des Herzogtums Lichtenthals ==
 
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*'''§1. Definierung der herzoglichen Reichsgebiete:
*'''§ 1 Definierung der herzoglichen Reichsgebiete''' <br>Zum Herzogtum Lichtenthal, Herzogtum des Reichs Alumenas, gehören die Grafschaften, Meerswacht, Tiefenberg und Markweih. Die Grenzen von Tiefenberg, erstrecken sich von den westlichen Ausläufern des Waldes am Dunkelmoor bis zur Brücke an der Sturmmouve und den Pässen im Süden gen Meerswacht und Varuna. Die Grenzen von Meerswacht, erstrecken sich entlang des Nebelwaldes bis zum nördlichen Pass gen Berchgard, bis hin zum Adlerklam und an den Rittersee im Süden. Die Grenzen von Markweih verlaufen vom Rittersee bis hoch in den Norden zur rechten Seite des Wegesrandes.<br>
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**§ 1.1 Zum Herzogtum Lichtenthal, Herzogtum des Königreichs Alumenas, gehören die Grafschaften, Meerswacht, Tiefenberg und Markweih.
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***Die Grenzen von Tiefenberg, erstrecken sich von den westlichen Ausläufern des Waldes am Dunkelmoor bis zur Brücke an der Sturmmouve und den Pässen im Süden gen Meerswacht und Varuna.
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***Die Grenzen von Meerswacht, erstrecken sich entlang des Nebelwaldes bis zum nördlichen Pass gen Berchgard, bis hin zum Adlerklam und an den Rittersee im Süden.
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***Die Grenzen von Markweih verlaufen vom Rittersee bis hoch in den Norden zur rechten Seite des Wegesrandes.
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**§ 1.2 Das Herzogtum Lichtenthal betrachtet sich zudem als Eigener der Besitzungen der ehemaligen Grafschaft Hohenfels welche nicht im Herzogtum aufgegangen sind. Dazu zählt die zerstörte Stadt Varuna als auch das Umland, obwohl jene Gebiete bis zum heutigen Tage als umkämpft gelten.
  
 
*'''§ 2 Gesetze den Adel betreffend'''
 
*'''§ 2 Gesetze den Adel betreffend'''
**§ 2.1 Der König/ die Königin steht über allem. Durch diese gefällte Entscheidungen sind nicht anzuzweifeln.
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**§ 2.1 Seine Majestät Ador Segenus Corbidian Viktor I. von Alumenas steht über allem.
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***Die Entscheidungen durch König & Königin sind nicht anzuzweifeln.  
 
**§ 2.2 Es ist verboten die Königsfamilie oder den Adel durch Wort oder Tat zu beleidigen noch ihren Widersachern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
 
**§ 2.2 Es ist verboten die Königsfamilie oder den Adel durch Wort oder Tat zu beleidigen noch ihren Widersachern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
**§2.3 Die Lehensinhaber gelten als örtliche Vertreter des Königs in ihren Ländereien. Von ihnen getroffene Entscheidungen können nur von ihnen oder den ihnen jeweils übergeordneten Lehnsherren rückgängig gemacht werden.
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**§2.3 Die Lehnsherrn gelten als örtliche Vertreter des Regenten in ihren Ländereien. Von ihnen getroffene Entscheidungen können nur von ihnen oder den ihnen jeweils übergeordneten Lehnsherren rückgängig gemacht werden.
**§ 2.4 Soll ein Streit unter dem einfachen Volk durch den Adel geschlichtet werden, so muss jede Partei einen Adligen oder einen durch den Adel berufenen Beamten als Schlichter benennen. Dem gemeinsamen Wort der Schlichter ist unbedingt Folge zu leisten. Sollte dies den Streit nicht beenden oder mindestens eine der Parteien sich an die direkte Vertretung des Königs wenden, wird von diesen die Entscheidung getroffen.
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**§ 2.4 Soll ein Streit unter dem einfachen Volk durch den Adel geschlichtet werden, so muss jede Partei einen Adligen oder einen durch den Adel berufenen Beamten als Schlichter benennen. Dem gemeinsamen Wort der Schlichter ist unbedingt Folge zu leisten.
**§ 2.5 Ein Gemeiner des Volkes hat kein Recht einen Adligen zum Duell zu fordern. Jedoch hat ein Adliger das Recht einen Gemeinen zum Duell aufzufordern. Duelle sind nur unter der Aufsicht ehrbarer Zeugen und außerhalb der Ortschaften erlaubt.
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**§ 2.5 Ein Gemeiner des Volkes hat kein Recht einen Adligen zum Duell zu fordern. Jedoch hat ein Adliger das Recht einen Gemeinen zum Duell aufzufordern. Duelle sind nur unter der Aufsicht ehrbarer Zeugen und außerhalb der Ortschaften erlaubt.  
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'''Hierarchie des Adels:'''
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Herzoge
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Grafen
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Freiherren
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Hochedle
  
 
*'''§ 3 Allgemeines'''
 
*'''§ 3 Allgemeines'''
**§ 3.1 Den Anweisungen des Adels, den Reichstruppen, sowie den hierzu durch den Lehnsherrn ermächtigten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten, sofern sie überprüfbar dem Schutz des Reiches und seiner Bürger dienen. Eine solche Weisung kann nur durch höher stehende Instanzen aufgehoben werden.Diese Instanzen seien hier wie folgt genau benannt: König und dessen Beraterstab, direkt benannte Vertreter des Königs, Landesherren, Ritterschaft, Reichstruppen (Lichtenthaler Regiment), benannte und ermächtigte Personen mit schriftlicher Bestätigung dieses Status seitens des Lehnsherrn.
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**§ 3.1 Den Anweisungen des Adels, des Regiment von Lichtenthal, sowie den hierzu durch den Lehnsherrn ermächtigten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten,sofern sie überprüfbar dem Schutz des Reiches und seiner Bürger dienen.Eine solche Weisung kann nur durch höher stehende Instanzen aufgehoben werden.
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***'''Instanzen seien hier wie folgt genau benannt:'''
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****Das Königshaus und dessen Beraterstab
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****Landesherren, Lehnsherren
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****Ritterschaft
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****Reichstruppen (Lichtenthaler Regiment)
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****benannte und ermächtigte Personen mit schriftlicher Bestätigung dieses Status seitens des Lehnsherrn.
 
**§ 3.2 Ein Angriff auf ein Mitglied des Adels oder deren Leibwächter sowie der Reichstruppen führt zur sofortigen Festnahme sowie einer Klage bei Gericht.
 
**§ 3.2 Ein Angriff auf ein Mitglied des Adels oder deren Leibwächter sowie der Reichstruppen führt zur sofortigen Festnahme sowie einer Klage bei Gericht.
**§ 3.3 Das Paktieren durch Wort oder Tat mit den Feinden Alumenas gelten als Schwerverbrechen und werden je nach schwere der Schuld geahndet bis hin zur Strafe für Hochverrat – dem Tode. <br>Mord und Menschenraub gelten als Schwerstverbrechen und können vom Adelsgericht mit Hinrichtung geahndet werden. Den Hinterbliebenen wird nach Ermessen des Gerichtes über das Urteil Wiedergutmachung zuteil.  
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**§ 3.3 Das Paktieren durch Wort oder Tat mit den Feinden Alumenas gelten als Schwerverbrechen und werden je nach schwere der Schuld geahndet bis hin zur Strafe für Hochverrat – dem Tode.
**§ 3.4 Als Verbrechen gelten Dieberei, Betrug, Schädigung der Bürger, Zerstörung von Eigentum eines Bürgers, nachweislich üble Nachrede. Giftbesitz, -handel und –gebrauch sind verboten. Vertrauenswürdige und um das Herzogtum verdiente Heiler können durch die Lehnsherren der Grafschaften oder die Verwalter der Grafschaften eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Hierbei gelten als Auflagen, dass giftige Substanzen als neutralisierter Bestandteil von Mixturen nur an Bürger des Reiches ausgegeben werden dürfen, in reiner Form im Besonderen nur an die Höfe Lichtenthals, um ihre Ernte vor Schädlingsbefall zu schützen.
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**§ 3.4 Als oberste Schutzgöttin gilt Temora. Dennoch ist einen jedem Bürger die freie Glaubensausübung gestattet, welche nicht schädliche Auswirkungen für das Reich und seine Bürger zur Folge hat.  
**§ 3.5 Untersagt sind
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**§ 3.5 Das Alatarische Reich, seine Verbündeten und der Glaube an Alatar, Ahamani sowie Kra'thor sind im Herzogtum in keiner Form gebilligt. Anhängern und Verbündeten ist der Zutritt zum Herzogtum verwehrt, das Werben oder Lobpreisen ist untersagt. Verstöße sind den Reichstruppen unverzüglich zu melden. Bei Zuwiderhandlung unterliegt man dem Spionageverdacht sowie dem Vorwurf des versuchten oder tatsächlichen Angriffes auf das Herzogtum.
***Gotteslästerungen Götter betreffend, die das Gute oder die Neutralität wahren
+
*'''§ 3.6 Verbrechen & Delikte
***Stören der öffentlichen Ordnung
+
Verbrechen als auch Meineid werden im Herzogtum Lichtenthal generell geahndet, je nach Schwere der Tat ist eine mündliche Verwarnung möglich.
***Wildjagd, die nicht der vollständigen Verwertung der Beute dient
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Die wissentliche Mittäterschaft wird entsprechend der eigentlichen Tat ebenso bestraft wie der Täter selbst. Bei wiederholter Missachtung der Gesetze Lichtenthals verschärft sich die Rechtsprechung.
***Das gezückte Tragen von Waffen, das nicht der Wildjagd oder der Abwehr einer erkennbaren nahe liegenden Bedrohung dient
+
**§ 3.6.1 Als Schwerstverbrechen gelten, Hochverrat, heimtückischer Mord, Menschenraub und -handel, sowie gleichwertige Verbrechen welche bei einem Schuldspruch vor dem Hochgericht mit schweren Strafen geahndet werden können bis hin zu einem Bluturteil. Den Hinterbliebenen wird nach Ermessen des Gerichtes über das Urteil Wiedergutmachung zuteil.
***Der jeweilige Lehnsherr, kann die Wildjagd, auf seinem Lehen, nach seinem Ermessen beschränken oder gänzlich verbieten.
+
**§ 3.6.2 Als Verbrechen gelten schwere Ehrverletzung, Hetze, schwere Körperverletzung, Totschlag, Dieberei, Wegelagerei, Raub, Piraterie, Falschmünzerei und größere Vergehen, welche bei einem Schuldspruch vor dem Niedergericht oder Schiedsgericht mit hohen Geldstrafen bis hin zu körperlicher Züchtigung geahndet werden können.  
**§ 3.6 Jedem Reichsbürger ist es erlaubt, eine Person zum Abnehmen einer Gesichtsmaske aufzufordern, damit sie sich zu erkennen gebe.
+
**§ 3.6.3 Als Vergehen gelten einfache Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Korruption, Beschimpfungen und Beleidigungen, Verstöße gegen die Flur- und Waldordnung sowie alle kleineren Vergehen welche unverzüglich durch das Regiment oder den örtlichen Lehnsherren mit Geldstrafen geahndet werden können.
**§ 3.7 Als oberste Schutzgöttin gilt Temora, doch ist jedem Bürger die freie Glaubensausübung gestattet, die nicht schädliche Auswirkungen für das Reich und seine Bürger bedeutet.
+
**§ 3.6.4 Auf den Ländereien des Herzogtums ist weiterhin untersagt:
**§ 3.8 Rahal und der Glaube an Alatar sowie Kra'thor sind im Herzogtum in keiner Form gebilligt. Anhängern und Verbündeten ist der Zutritt zum Herzogtum verwehrt, das Werben oder Lobpreisen untersagt. Personen dieser Art sind von Bürgern sofort den Reichstruppen zu melden und unterliegen dem Spionageverdacht sowie dem Vorwurf des versuchten oder tatsächlichen Angriffes auf das Herzogtum und sind dem Gericht zu überführen.
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***- Gotteslästerungen gegenüber dem lichten Pantheon
**§ 3.9 Der Reichstruppe ist es erlaubt, für mindere Vergehen ein Bußgeld festzulegen, das sofort zu bezahlen ist.
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***- Stören der öffentlichen Ordnung
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***- Wildjagd, die nicht der vollständigen Verwertung der Beute dient
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***- Das gezückte Tragen von Waffen, das nicht der Wildjagd oder der Abwehr einer erkennbaren nahe liegenden Bedrohung dient   
  
 
*'''§ 4 Gesetze innerhalb der Städte'''
 
*'''§ 4 Gesetze innerhalb der Städte'''

Version vom 3. Juli 2019, 17:45 Uhr

Herzogtum Lichtenthal
Zuordnung: Licht

Regionen & Städte

Das Königreich Alumenas und damit auch das Herzogtum Lichtenthal wird von König Ador I. Segenus Corbidian Victor von Alumenas regiert. Das Herzogtum Lichtenthal ist das einzige Herzogtum des Reiches, das keinen berufenen Herzog als Regenten hat. Stattdessen wird es von speziell benannten Adeligen des Königs verwaltet, wobei die täglich anfallenden Aufgaben von dem ansässigen Adel, Ritterschaft und Regiment ausgeführt werden.

Des Weiteren gliedert sich das Herzogtum in drei Grafschaften, die wiederum in mehrere Lehen aufgeteilt sind. Eine politische Karte ist hier zu finden.

Grafschaft Meerswacht

Durch die östliche Lage liegt Meerswacht ein wenig geschützter als die anderen beiden Markgrafschaften. Meerswacht grenzt im Norden an die Grafschaft Tiefenberg, ebenso wie westlich an Markweih. Im Nordosten schließt Meerswacht direkt an den Nebelwald und somit auch Ered Luin.

Grafschaft Tiefenberg

Bei der Grafschaft Tiefenberg liegt ganz im Norden Lichtenthals. Während sie im Osten an Wulfgard und somit das Gebiet der Thyren grenzt. Nicht all zu weit entfernt im Westen befindet sich der Sumpf als neutrales Gebiet und dahinter Wetterau als Teil des Feindeslands.

Grafschaft Markweih

Die Grafschaft Markweih nimmt einen ganz besonderen Platz im Herzogtum Lichtenthal ein, alleine schon durch seine exponierte Lage im Westen. Alle Lehen in dieser Grafschaft liegen mit ihrer Westgrenze direkt am neutralen Gebiet. Sie sind sehr wichtig für die Sicherung der Grenzen Lichtenthals und werden deshalb vor allem an den Schwertadel vergeben, der in diesem Schutz erfahren ist.

Politik

Die praktizierte Regierungsform ist eine Monarchie.

Den Anweisungen des Adels, den Reichstruppen, sowie den hierzu durch den Lehnsherrn ermächtigten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten, sofern sie überprüfbar dem Schutz des Reiches und seiner Bürger dienen. Eine solche Weisung kann nur durch höherstehende Instanzen aufgehoben werden.

Instanzen seien hier wie folgt genau benannt:

  • König und dessen Beraterstab, sowie der Regent
  • Landesherren
  • Rittertum
  • Reichstruppen (Lichtenthaler Regiment)
  • benannte und ermächtigte Personen mit schriftlicher Bestätigung dieses Status seitens des Lehnsherrn.

Glaube

Der König des alumenischen Reiches Ador I. Segenus Corbidian Victor von Alumenas bekennt sich klar zum temorianischen Glauben und achtet seine Vertreter, auch als Ratgeber und moralische Stütze in politischen Fragen. Unter seiner Herrschaft wurden der Kirche Temoras zusätzliche Rechte eingeräumt und ihre Position im Reich stabilisiert. Doch selbst wenn dies der offizielle Glaube des alumenischen Reichs ist, wird der Glaube der Bürger an die anderen Götter des lichten Pantheons (Cirmias, Phanodain, Eluive) untereinander und von der Obrigkeit uneingeschränkt akzeptiert und respektiert.

Insofern herrscht im alumenischen Reich eine gewisse Toleranz für den persönlichen Glauben eines jeden Einzelnen, doch findet diese ihre Grenzen bei gehobenen Persönlichkeiten: Vom Adel, gleich ob Schwert-, Geburts- oder erhobener Adel, wird erwartet sich an die Konventionen der Reichsreligion zu halten, ansonsten droht ihnen möglicherweise zunehmender Argwohn oder, bei handfesten Bekundungen oder Handlungen gegen Temora oder ihre Kirche, die königliche Ungnade.

Der Adel

Was ist der lichte Adel?

Der Adel im Sinne dieses Textes ist die mit besonderen Rechten und Pflichten ausgerüstete, herrschende soziale Schicht des Königreiches. Hier gründet Adel auf Geburt, Besitz und gelegentlich auf Leistung. Der Text geht nicht auf den Adel der Menekaner oder die Führungsschichten anderer Völker ein. Wie dort jeweils Adel gehandhabt wird, findet sich in den beschreibenden Texten zu den jeweiligen Rassen. Ein Adeliger ist "von Adel", "von Stand" oder dem Adelsstand angehörig. Sein Adelstitel beschreibt seine Position in der Hierarchie der Adeligen. Das Adelsprädikat „von“ als Bestandteil des Namens zeichnet einen Adeligen sichtbar aus (z.b. Ador von Alumenas). Mit dem Adelstitel ist - je nach Rang - eine bestimmte Anrede verbunden. Außerdem ist es oft (aber nicht immer) so, dass ein Adliger ein Stück Land verwaltet, sein sogenanntes Lehen. Der Adel auf Alathair unterteilt sich in drei Stufen. Hochadel, Adel und Schwertadel. Der Hochadel beginnt ab der Stufe des Grafens. Der Baron bildet den letzten Rang des Adels. Die Ritter des Reiches und der Krone werden im Schwertadel zusammengefasst. Das Bild, dass die Adelsstruktur des Königreiches am besten beschreibt, ist das der Pyramide. An der Spitze steht eine einzelne Person, ihr folgen einige wenige Personen, auf die wiederum die zahlenmäßig nächst grössere Gruppe folgt - und so weiter. An der Spitze des Adels steht der König. Der aktuelle Herrscher über Alumenas ist Ador Segenus Corbidian Victor von Alumenas oder auch König Ador I. von Alumenas. Der König erhebt und erniedrigt Adelige, erlässt Gesetze und so weiter. Gleich unterhalb des Königs steht die königliche Familie, also seine Gemahlin, seine Kinder, in zweiter Linie seine Geschwister (sofern vorhanden).

Das Reich besteht aus elf Herzogtümern, denen jeweils ein Herzog vorsteht. Herzöge sind die Herrscher der größten Landstriche des Königreiches (Provinzen) die das Gros der königlichen Streitmächte stellen. Jeder Herzog unterteilt sein Herzogtum in mehrere Grafschaften. Die Grafen der Herzogtümer sind die regionalen Vertreter des Herzogs. Sie alleine sind dem Herzog für die Verwaltung ihres Lehens verantwortlich und sammeln die Adeligen ihrer Grafschaften um sich. Manchmal findet man die Bezeichnungen Mark- bzw. Landgraf. Eine Markgrafschaft liegt an einer Grenze, eine Landgrafschaft im Landesinneren. Die Grafschaften sind in Baronien unterteilt, die von Baronen regiert werden. Ein Baron ist der Adelige vor Ort für die meisten Bürger und ihnen daher oftmals wesentlich näher als der Regent, was bei gutherzigen Baronen sicher angenehm, bei harten und grausamen Baronen ein Fluch für das Volk ist. Oft kann nur der Richtspruch des Grafen das Treiben schurkischer Barone unterbinden, doch die Grafenstadt ist weit, wenn man tief im Wald lebt und den Launen des Barons ausgeliefert ist. Die Ritter der Krone, die Kraft ihres Eides nur der Krone, de jure nicht aber dem Reich verbunden sind, rangieren ebenfalls vom Stande im Range eines Barons. Ihr Titel ist allerdings nicht vererblich und nur, wer sich als Ritter des Reiches in besonderem Maße auszeichnet, kann das Privileg erhalten, in die Ränge der Kronritter aufgenommen zu werden. Unter den Baronen stehen die Freiherren, die oftmals hochgeadelte Bürger sind. Freiherren werden in der Regel mit mittelgroßen Ländereien oder Städten belehnt. Die Freiherren stellen die niedrigste herrschende Adelsschicht da, die am dichtesten mit dem einfachen Volk agiert. Der geringste Adelsstand ist derjenige des Edelmann/der Edelfrau. Dies sind Edle, die sich durch ihren unermüdlichen Einsatz für das Reich hervorgetan haben. Ihnen wird noch kein Lehen anvertraut doch erwartet man von Ihnen weiteren Einsatz. Oft bedienen sich andere Adligen den Edelleuten in der Verwaltung ihres Lehens bis zu dem Zeitpunkt an denen sie sich ihr eigenes Lehen verdient haben. Dem Edelmann gleichgestellt sind jene tapferen Kämpen, die die Knappschaft durchlaufen und zum Ritter des Reiches geschlagen werden. Sie verwalten wie Edelleute kein Lehn sondern verpflichten sich einem Lehnsherren zum Dienste. Ihre Aufgabe ist es, Schwert und Schild des Reiches auch über die Grenzen hinaus zu sein und den Gemeinen mit ritterlichem Vorbild voranzugehen. Alle diese Adeligen tragen das Adelsprädikat „von“ in ihrem Namen und haben unterschiedlich viel Land im Namen des Reiches und für sich selbst zu verwalten. Unterhalb des echten Adels finden sich Geedelte oder Edle. Das sind ebenfalls verdiente Bürger, die einem höheren Adeligen einen Dienst erwiesen haben. Es werden beispielsweise viele langjährige Hoflieferanten irgendwann für ihre treuen Dienste geedelt. Edle tragen einen Namenszusatz, der ihren besonderen Status kennzeichnet. Verbreitet sind „de“ und „van“. Mit irgendwelchen Privilegien ist der Stand des Edlen nicht verbunden, er ist bis auf diese Auszeichnung ein Reichsbürger wie jeder andere auch. Jedem Adelsrang steht eine bestimmte Anrede zu, die in der folgenden Tabelle aufgeführt ist. Allerdings hat sich unter den Adeligen eingebürgert, Toleranz gegenüber ungebildeten Schichten zu üben, so dass jeder Adelige unterhalb des Königs bis hinunter zu den Freiherren auch mit Hoher Herr (Hohe Dame) angesprochen werden darf, wenn dem Sprecher der genaue Rang oder die genaue Anrede des Adeligen unbekannt sind.

  • König: Majestät
  • Königliche Familie: (Königliche) Hoheit
  • Herzog: Herzogliche Hoheit
  • Graf: Erlaucht
  • Baron: Hochwohlgeboren
  • Kronritter: Sir von Nachname
  • Freiherr: Hochgeboren
  • Edlemann/Edelfrau: Hochedler Herr/Hochedle Dame
  • Ritter: Sir Vorname
  • Edle: Herr de/van

Der Anrede wird ein Euer (Mann) bzw. Eure (Frau) vorangestellt.

__________________________________________________________________


Die Verwandtschaftsverhältnisse im Adel und die entsprechenden Titel, Anreden etc. wollen wir auf Alathair möglichst unkompliziert gestalten.

Darum wird definiert:

  • Namen gelten auf Alathair nicht nur für den Amtsträger, sondern auch seine unmittelbare Verwandtschaft.
  • Titelherr(in) ist derjenige Adelige, der das Amt, das mit dem Titel verbunden ist, faktisch ausübt.
  • Titelführer(in) ist derjenige Adelige, der einen Titel führt, das damit verbundene Amt aber faktisch nicht ausübt. Titelführer sind in der Regel Gatten und Kinder des Titelherren.

Besonderheiten

Es hat sich in manchen traditionalistischen Familien die Sitte gehalten, daß unverheiratete Töchter eines Titelherrn eine abgewandelte Form des Titels tragen. Hier unterscheidet sich nur der Titel, nicht die damit verbundenen Rechte oder Pflichten.

  • Die unverheiratete Tochter eines amtierenden Grafen ist eine Komtess.
  • Die unverheiratete Tochter eines amtierenden Barons ist eine Baroness.
  • Die unverheiratete Tochter eines amtierenden Freiherrn ist eine Freiin.

Wird eine unverheiratete Frau Titelherrin, so führt sie die Normalform des Titels.

Rechte des Adels

  • Ein Adeliger hat das Recht auf ein eigenes Wappen mit den entsprechenden Rangzeichen.
  • Ein Adeliger hat das Recht, von Gemeinen mit seinem Titel oder der allgemeinen Standesanrede (Hoher Herr) angesprochen zu werden.
  • Ein Adeliger hat das Recht darauf, Waffen zu tragen, und seine Ehre zu verteidigen. Er darf auch die Ehre der eigenen Familie, des Königs, der königlichen Familie und des direkten Landesherren verteidigen. Er darf einen Stellvertreter für ein Duell benennen und selbst Stellvertreter eines anderen Adeligen sein.
  • Ein Adeliger hat das Recht darauf, das Waffenrecht auch in Städten zu beanspruchen. Dieses Recht kann durch höhere Adelige eingeschränkt werden.
  • Ein Adeliger hat das Recht darauf, zur Verteidigung des eigenen Lehens Streitkräfte auszuheben. Dieses Recht kann durch höhere Adelige eingeschränkt werden.
  • Ein Adeliger spricht in seinem Lehen Recht, wenn er kein ordentlich bestelltes Gericht eingesetzt hat.
  • In jedem Fall darf ein Adeliger die Soldaten des Reiches anweisen, eine Festnahme vorzunehmen und den Gefangenen vor das zuständige Gericht zu führen.
  • Ein Adeliger darf nur auf Befehl eines höheren Adeligen festgenommen werden. In jedem Fall hat auf die Festnahme seine Unterbringung an einem standesgemäßen und dennoch sicheren Ort zu erfolgen. Ein Adeliger darf nur vom jeweiligen Grafen verurteilt werden. Hat der Adelige den gleichen Rang wie der Landesherr inne, muss er sich nur dem Richtspruch des nächsthöheren Lehnsherren beugen. Die Rechte, welche die Rechtsprechung betreffen, können durch königliches Dekret eingeschränkt werden.
  • Ein Adeliger erhält den Namenszusatz „von“ auch in der Engine. Über seinen Adelsring hat er die Möglichkeit, seinen Titel in der Paperdoll anzeigen zu lassen.


Pflichten des Adels

  • Ein Adeliger hat die Pflicht, das Königreich und seinem König mit Herz und Hand zu unterstützen und treu zu Reich und Krone zu stehen. Manch Adelige gewichten allerdings die Treue zum Reich als solchem höher als die Gefolgschaft zum König als Person. Andere Adelige halten das genau umgekehrt.
  • Ein Adeliger hat die Gesetze der Krone selbst und auf die Einhaltung derselben durch Andere zu achten.
  • Ein Adeliger vertritt durch seine Person, sein Verhalten, sein Auftreten stets das Reich und hat sich entsprechend ehrbar zu verhalten.
  • Ein Adeliger hat die Pflicht, die ihm anvertrauten Ländereien nach bestem Wissen und Gewissen zu pflegen und mit den ihm anvertrauten Gütern sorgsam zu verfahren.
  • Ein Adeliger ist väterlich verantwortlich für die ihm anvertrauten Menschen. (Das hindert freilich manche Adelige nicht daran, sich in ihren Baronien fernab der Krone aufzuführen wie alte Drachen.)
  • Ein Adeliger ist kein Freibrief für Power-RP. Wenn der Adelige sich nicht seinem Stand nach angemessen verhält, oder die Rechte oder

Pflichten vernachlässigt und es so zu Beschwerden (sei es IG oder OG) kommt, kann der Adelstitel vom König wieder aberkannt werden. Um den Namen der Familie dann wieder rein zu waschen und den Titel zurück zu erlangen, wird einiger Aufwand nötig sein, denn es gilt dem König zu beweisen, das man wieder würdig genug ist, den Titel zu tragen.

Übersicht über den Adel

[Regent]

Ador I. von Alumenas, König von Alumenas

[Herzog/in]

[Freiherrn/in]

[Edelmann/Edelfrau]

Schwertadel

[Kronritter]

[Reichsritter]

[Edle & Ehrenbürger]


Bewerbung

  • Wie werde ich eigentlich Adelig?

Adel ist nicht mit einer Charakterbewerbung möglich. Den Adelstitel muss man sich durch entsprechende Leistungen erspielen.

Gesetze des Herzogtums Lichtenthals

  • §1. Definierung der herzoglichen Reichsgebiete:
    • § 1.1 Zum Herzogtum Lichtenthal, Herzogtum des Königreichs Alumenas, gehören die Grafschaften, Meerswacht, Tiefenberg und Markweih.
      • Die Grenzen von Tiefenberg, erstrecken sich von den westlichen Ausläufern des Waldes am Dunkelmoor bis zur Brücke an der Sturmmouve und den Pässen im Süden gen Meerswacht und Varuna.
      • Die Grenzen von Meerswacht, erstrecken sich entlang des Nebelwaldes bis zum nördlichen Pass gen Berchgard, bis hin zum Adlerklam und an den Rittersee im Süden.
      • Die Grenzen von Markweih verlaufen vom Rittersee bis hoch in den Norden zur rechten Seite des Wegesrandes.
    • § 1.2 Das Herzogtum Lichtenthal betrachtet sich zudem als Eigener der Besitzungen der ehemaligen Grafschaft Hohenfels welche nicht im Herzogtum aufgegangen sind. Dazu zählt die zerstörte Stadt Varuna als auch das Umland, obwohl jene Gebiete bis zum heutigen Tage als umkämpft gelten.
  • § 2 Gesetze den Adel betreffend
    • § 2.1 Seine Majestät Ador Segenus Corbidian Viktor I. von Alumenas steht über allem.
      • Die Entscheidungen durch König & Königin sind nicht anzuzweifeln.
    • § 2.2 Es ist verboten die Königsfamilie oder den Adel durch Wort oder Tat zu beleidigen noch ihren Widersachern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
    • §2.3 Die Lehnsherrn gelten als örtliche Vertreter des Regenten in ihren Ländereien. Von ihnen getroffene Entscheidungen können nur von ihnen oder den ihnen jeweils übergeordneten Lehnsherren rückgängig gemacht werden.
    • § 2.4 Soll ein Streit unter dem einfachen Volk durch den Adel geschlichtet werden, so muss jede Partei einen Adligen oder einen durch den Adel berufenen Beamten als Schlichter benennen. Dem gemeinsamen Wort der Schlichter ist unbedingt Folge zu leisten.
    • § 2.5 Ein Gemeiner des Volkes hat kein Recht einen Adligen zum Duell zu fordern. Jedoch hat ein Adliger das Recht einen Gemeinen zum Duell aufzufordern. Duelle sind nur unter der Aufsicht ehrbarer Zeugen und außerhalb der Ortschaften erlaubt.

Hierarchie des Adels:

Herzoge

Grafen

Barone

Freiherren

Hochedle

  • § 3 Allgemeines
    • § 3.1 Den Anweisungen des Adels, des Regiment von Lichtenthal, sowie den hierzu durch den Lehnsherrn ermächtigten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten,sofern sie überprüfbar dem Schutz des Reiches und seiner Bürger dienen.Eine solche Weisung kann nur durch höher stehende Instanzen aufgehoben werden.
      • Instanzen seien hier wie folgt genau benannt:
        • Das Königshaus und dessen Beraterstab
        • Landesherren, Lehnsherren
        • Ritterschaft
        • Reichstruppen (Lichtenthaler Regiment)
        • benannte und ermächtigte Personen mit schriftlicher Bestätigung dieses Status seitens des Lehnsherrn.
    • § 3.2 Ein Angriff auf ein Mitglied des Adels oder deren Leibwächter sowie der Reichstruppen führt zur sofortigen Festnahme sowie einer Klage bei Gericht.
    • § 3.3 Das Paktieren durch Wort oder Tat mit den Feinden Alumenas gelten als Schwerverbrechen und werden je nach schwere der Schuld geahndet bis hin zur Strafe für Hochverrat – dem Tode.
    • § 3.4 Als oberste Schutzgöttin gilt Temora. Dennoch ist einen jedem Bürger die freie Glaubensausübung gestattet, welche nicht schädliche Auswirkungen für das Reich und seine Bürger zur Folge hat.
    • § 3.5 Das Alatarische Reich, seine Verbündeten und der Glaube an Alatar, Ahamani sowie Kra'thor sind im Herzogtum in keiner Form gebilligt. Anhängern und Verbündeten ist der Zutritt zum Herzogtum verwehrt, das Werben oder Lobpreisen ist untersagt. Verstöße sind den Reichstruppen unverzüglich zu melden. Bei Zuwiderhandlung unterliegt man dem Spionageverdacht sowie dem Vorwurf des versuchten oder tatsächlichen Angriffes auf das Herzogtum.
  • § 3.6 Verbrechen & Delikte

Verbrechen als auch Meineid werden im Herzogtum Lichtenthal generell geahndet, je nach Schwere der Tat ist eine mündliche Verwarnung möglich. Die wissentliche Mittäterschaft wird entsprechend der eigentlichen Tat ebenso bestraft wie der Täter selbst. Bei wiederholter Missachtung der Gesetze Lichtenthals verschärft sich die Rechtsprechung.

    • § 3.6.1 Als Schwerstverbrechen gelten, Hochverrat, heimtückischer Mord, Menschenraub und -handel, sowie gleichwertige Verbrechen welche bei einem Schuldspruch vor dem Hochgericht mit schweren Strafen geahndet werden können bis hin zu einem Bluturteil. Den Hinterbliebenen wird nach Ermessen des Gerichtes über das Urteil Wiedergutmachung zuteil.
    • § 3.6.2 Als Verbrechen gelten schwere Ehrverletzung, Hetze, schwere Körperverletzung, Totschlag, Dieberei, Wegelagerei, Raub, Piraterie, Falschmünzerei und größere Vergehen, welche bei einem Schuldspruch vor dem Niedergericht oder Schiedsgericht mit hohen Geldstrafen bis hin zu körperlicher Züchtigung geahndet werden können.
    • § 3.6.3 Als Vergehen gelten einfache Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Korruption, Beschimpfungen und Beleidigungen, Verstöße gegen die Flur- und Waldordnung sowie alle kleineren Vergehen welche unverzüglich durch das Regiment oder den örtlichen Lehnsherren mit Geldstrafen geahndet werden können.
    • § 3.6.4 Auf den Ländereien des Herzogtums ist weiterhin untersagt:
      • - Gotteslästerungen gegenüber dem lichten Pantheon
      • - Stören der öffentlichen Ordnung
      • - Wildjagd, die nicht der vollständigen Verwertung der Beute dient
      • - Das gezückte Tragen von Waffen, das nicht der Wildjagd oder der Abwehr einer erkennbaren nahe liegenden Bedrohung dient
  • § 4 Gesetze innerhalb der Städte
    • § 4.1 Das Verbergen des Gesichtes ist vollständig untersagt, bei Gründen wie Witterung oder ähnlichem hat sich der Betreffende jederzeit auf Aufforderung zu erkennen zu geben.
    • § 4.2 Besuchern der Städte Adoran und Berchgard ist an Rüstschutz lediglich das Tragen von unbeschlagener Lederkleidung gestattet. Bürgern ist an Rüstschutz innerhalb der Städte, das Tragen von beschlagener Lederkleidung gestattet. Der Adel sowie seine Leibwachen, im Zuge ihrer Diensttätigkeit und die Reichstruppen genießen fortwährend Sonderrüstrecht. Weitere Sondererlaubnisse sind nachzuweisen.
    • § 4.3 Bei einer unmittelbaren Bedrohung auf Leib und Leben ist § 4.2 ausgesetzt.
    • § 4.4 In den Städten ist es bis auf in § 4.2 genannte Ausnahmen ebenso untersagt, Waffen griffbereit bei sich zu führen oder gar gezückt zu tragen.
    • § 4.5 Stäbe, die nicht offen erkennbar Standessymbole der Magier, Geweihten oder Druiden sind und nicht der Behebung erkennbarer körperlicher Gebrechen dienen, sind als Waffen anzusehen.
    • § 4.6 Es ist in den Städten darauf zu achten sich ordentlich und züchtig zu kleiden.
    • § 4.7 Das Töten von wilden Tieren ist einzig bei nötiger Wahrung der Sicherheit erlaubt.
  • § 5 Sonderrechte
    • § 5.1 Weiblichen Menekanern ist das fortwährende Tragen eines gesichtsverbergenden Tuches gestattet.
    • § 5.2 (als Ergänzung zu 4.5) Elfen ist es in den Städten erlaubt, Stäbe mit sich zu führen, die der Repräsentation ihres Standes dienen.
    • § 5.3 Dem Volk der Kaluren ist es durch Geheiß des Rats von Lichtenthal gestattet in den Minen des gesamten Herzogtums, Erze und Gestein abzubauen.
    • § 5.4 Dem Volk der Thyren ist das fortwährende Tragen einer Tiermaske im gesamten Herzogtum gestattet.
    • § 5.5 Personen jeglicher Rasse, die sich im Herzogtum verdient gemacht haben, können vom verwaltenden Adeligen durch eine Lizenz, die das Tragen von Rüstungen jeglicher Art erlaubt, ausgezeichnet werden. Das Schreiben ist auf Verlangen der Reichsinstitutionen vorzuzeigen.
  • § 6 Magie
    • § 6.1 Jegliches Wirken von Magie, welches zu Schaden an Leib oder Besitz eines Bürgers führt, gilt als Verbrechen.
    • § 6.2 Das Wirken oder die Verbreitung der Lehren des Ordens der Arkorither gelten für Nicht-Bürger Lichtenthals auf dem Grund und Boden des Herzogtums als schweres Verbrechen, für Bürger und Angehörige des Herzogtum Lichtenthal allerorts als Hochverrat.
    • § 6.3 Das Wirken der allgemein als dunklen oder schwarzen Künste bezeichneten Magie ist im Zuge der Verteidigung oder Bekämpfung der selbigen, allein den Lehrkräften des Konzils des Phönix, sowie Lehrkräften fremder Akademien mit entsprechender Sondererlaubnis gestattet.
    • § 6.4 Magie darf innerhalb der Grenzen des Herzogtums, im Einklang mit den Gesetzen, von jedem magisch begabtem Wesen gewirkt werden.
    • § 6.5 Magie darf innerhalb der Städte, im Einklang mit den Gesetzen des Herzogtums, nur vom „Konzil des Phönix“ oder Personen mit einer diesbezüglichen schriftlichen Sondererlaubnis gewirkt werden.
      Über eine solche Sondererlaubnis sind die rechtlichen Instanzen in Kenntnis zu setzen. Diese Sondererlaubnis kann durch höhergestellte Instanzen bei Missbrauch jederzeit wieder entzogen werden.
    • § 6.6 Neu Tirell
      Als Neu-Tirell bezeichnet sich die gemeinsame Ausbildung der Erwachten Magier jeder Akademie auf Gerimor, innerhalb der Hallen der Akademie Arcana zu Bajard. Ins Leben gerufen um das Überleben der Erwachten zu gewährleisten und um mit einer gemeinsamen Lehre die Ausbildung zu sichern.
      • § 6.6.1 Die Besitzungen der Akademie Arcana gelten als neutral.
      • § 6.6.2 Jedem Schüler Tirells welcher sofort durch seine Gewandung erkennbar sein muss und in Begleitung einer Lehrkraft des Konzil des Phönix oder einer Lehrkraft der Akademie Arcana mit entsprechender Sondererlaubnis (Dispens) ist, darf die Besitzungen seiner Majestät in Lichtenthal betreten.
      • § 6.6.3 Die Zusammenarbeit der Magier des Konzils des Phönix, innerhalb Tirells beschränkt sich einzig und allein auf die Ausbildung der Erwachten, eine Solidarisierung oder Fraternisierung mit feindlich gesinnten Magiern ist aufs strengste Untersagt und gilt als Verbrechen.


Erläuterung des Sonderrüstrechts:

  • (1) Der Adel des Reiches Alumenas genießt uneingeschränktes Rüstrecht.
  • (2) Im Dienst befindlichen Leibwachen des Adels, die im Besitz einer gültigen Leibwächterlizenz sind, ist zur Sicherstellung ihrer Aufgabe ein Sonderrüstrecht gewährt. Die Lizenz ist mitzuführen.
  • (3) Knappen, die in Begleitung ihres Ritters oder in dessen überprüfbarem Auftrag unterwegs sind, dürfen die Städte in voller Rüstung betreten.
  • (4) Zugehörige des Regiments erhalten mit ihrem Eintritt in die Truppe ein Sonderrüstrecht. Sie müssen jederzeit in der Lage sein, sich als Soldat auszuweisen.
  • (5) Zugehörige der Geweihtenschaft Temoras erhalten das Sonderrüstrecht ab der Weihe zum Akoluth.
  • (6) Zugehörige des Konzils des Phönix erhalten das Sonderrüstrecht ab dem Grad des Candidatii.
  • (7) Führer anderer Völker können für sich als Person das Rüstrecht erbitten. In diesem Falle greift es auch für höchstens zwei Leibwachen, die sie unmittelbar begleiten. Engste Verwandte werden auf Antrag mit bedacht.
    Inhaber des Sonderrüstrechts sind von § 4.5 ausgenommen.


Bürgerrechte und Pflichten:
Der Erwerb der Bürgerschaft ist die Voraussetzung für alle nachfolgend gelisteten Rechte und Pflichten:

  • Bürger haben das Recht bei Gesetzesbrüchen auf eine Anhörung durch einen Ritter, Adligen oder einen Richter.
    Der Adel darf gemäß seines Standes Strafen aussprechen, ist jedoch verpflichtet diese verwaltenden Obrigkeit kundzutun. Dem Herzog von Lichtenthal oder dem benannten königlichen Vertreter der Verwaltung obliegt hier das letzte Wort.
  • Bürger genießen den vollen Schutz von Recht und Gesetz.
  • Bürger des Reiches erhalten die Erlaubnis auf dem Land ihrer Hoheit Grundbesitz zu pachten oder zu mieten.
  • Bürger des Reiches besitzen das Schürfrecht im gesamten Herzogtum.
  • Bürger sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet dazu beizutragen, Städte, Siedlungen und Herzogtum zu schützen.
  • Wehrfähige Bürger können im Gefahrenfall durch den Adel oder das Lichtenthaler Regiment zu den Waffen gerufen werden.
  • Bürger haben das Recht Personen auf dem Land des Herzogtums dazu anzuhalten sich zu demaskieren.
  • Bürger haben das Recht auf eine Gerichtsverhandlung.
  • Wird ein Bürger von einem Freien (Nicht-Bürger) ohne Zeugen angegriffen, wird der Aussage des Bürgers mehr Gewicht gegeben.
  • Aussagen von einem Bürger haben vor Gericht ebenso mehr Gewicht als die der Freien (Nicht-Bürger).
  • Bei wertvollem Handelsgut oder Angst um Leib und Leben kann ein Bürger des Reiches innerhalb des Herzogtums eine Eskorte verlangen. Das Regiment muss dem nachkommen, so keine schwerwiegendere Gefahr die Reichstruppen bindet.
  • Bürger sind dazu verpflichtet den Bürgerbrief stets mit sich zu führen. Bei Verstoß kann das Lichtenthaler Regiment eine Strafzahlung anordnen.
  • Freie (Nicht-Bürger) können in Krisenzeiten der Städte verwiesen werden.
  • Leibwächter und sonstiges Personal sind als Mitbewohner durch die jeweiligen Hausherren zu benennen und erhalten hierdurch ebenfalls Anrecht auf die Bürgerschaft.
  • Mitglieder einer auf den Besitzungen des Herzogtums befindlichen reichstreuen Gemeinschaft sind der verwaltenden Obrigkeit als Liste vorzulegen.

Lichtenthaler Regiment

Das Lichtenthaler Regiment umfasst die regulären Streitkräfte des Alumenischen Reiches im Herzogtum Lichtenthal.
Soldaten des Lichtenthaler Regiments sind in den Farben Rot und Gold uniformiert, welche eine Mischung der königlichen Farben und jener des Herzogtums darstellen. Unter ihnen finden sich Streiter aller Professionen in einer straff durchorganisierten, hierarchischen Struktur.
Zur Zeit werden die Geschäfte der Truppe durch die Ritterin und Oberst des Regimentes Helisande von Gipfelsturm geleitet. Die Lichtenthaler Truppe befindet sich unter dem Oberkommando von König Ador I.. Da der Hauptsitz des Lichtenthaler Regimentes in Adoran und somit der Grafschaft Meerswacht liegt, obläge ein Großteil der täglichen Entscheidungsgewalt dem Grafen von Meerswacht, eine derzeit nicht besetzte Position des Reichsadels, sowie dem Oberst des Regimentes.

Wichtige Personen

In Bearbeitung