Düstersee: Unterschied zwischen den Versionen

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§7 Kriegsrecht Tritt das Kriegsrecht in Kraft, in dem es ausgerufen oder öffentlich verhängt wird, gilt für jeden Bürger des heiligen Reiches volles Rüstrecht. Ausnahmen, sofern während des Kriegszzustandes nicht erforderlich, bilden jedoch weiterhin die Oberstadt und der Tempelbezirk Rahals. Dieser Zustand verfällt augenblicklich, sobald die Waffenruhe, oder gar Frieden ausgerufen wird.
 
§7 Kriegsrecht Tritt das Kriegsrecht in Kraft, in dem es ausgerufen oder öffentlich verhängt wird, gilt für jeden Bürger des heiligen Reiches volles Rüstrecht. Ausnahmen, sofern während des Kriegszzustandes nicht erforderlich, bilden jedoch weiterhin die Oberstadt und der Tempelbezirk Rahals. Dieser Zustand verfällt augenblicklich, sobald die Waffenruhe, oder gar Frieden ausgerufen wird.
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[[Kategorie:Alatarisches Reich]]

Version vom 24. Juli 2024, 21:46 Uhr

Geschichte

Düstersee
Anfragen: Ticket
Zuordnung: Dunkel
Zugehörigkeit: alatarisches Reich


Wenn deine Welt

Vor dir in Scherben liegt,

Dann gib nicht auf.

Irgendwo entdeckst du

Zwischen den dunklen Wolken

Einen Sonnenstrahl, der

Sich in deinen Scherben bricht.

Ergreife ihn und beginne

Noch einmal von vorn,

Es wird dir gelingen.


Aus der Ferne erblickst du eine Stadt welche dir wohl im ersten Moment unauffällig erscheint. Doch sieht man genau hin, wird man ein anderes Verhalten der Bewohner wahrnehmen können, alles scheint irgendwie anders als in deinem Dorf. Hier erkennst du eine klare und strikte Hierarchie welche unterschiebbar scheint – denn hier herrscht Alatar.

„Aber warum...?“ Ja das Fragst du dich wohl, gibt es doch die große Stadt Rahal und das alatarische Reich um diese herum... so lausche der Geschichte dieser Stadt.

Alles fing mit einem Umsturz an, jene die ihr bestes gaben für die Stadt Rahal wurde mit Missachtung und Ablehnung belohnt, Rahal wurde neu besetzt, scheinbar von einen Tag auf den anderen. Sie rissen die Macht an sich und traten die Gesetze und Glaubensgesetze mit Füßen (so wird es von einigen Menschen aus der Siedlung erzählt). Es schien als haben die Letharen ihren Verstand verloren als sie den Worten des Vaters lauschten und versuchen nun zu zerstören was seine Gläubigen errichteten. So spalteten sie die Stadt mit ihrem Handeln, die Straßen wurden leerer und die Stadt abgeriegelt für die Außenwelt. Jene Handwerker welche nur arbeiten konnten, wenn sie Handel treiben, lagen brach ohne Rohstoffe und durch das Handeln der Stadtführung schien es für sie keinen Ausgang an dieser Situation zu geben. Überall im Stadt internen gab es nur stockenden und sporadischen Handel, so als würde sich kaum jemand aus seinem Haus trauen.

Aber nicht nur Handwerker oder Bauern haben sich hier in der einstigen Siedlung niedergelassen, auch hohe Persönlichkeiten wie Ritter, Priester oder Adelige. Manche davon haben ihren Platz in der Regierung durch diesen Umsturz verloren und sehen im Handeln der Neuen Staatsmacht keine Fortschritte das alatarische Reich zu stärken. Sie entschieden sich von denen abzuwenden, welche versuchten Alatar den Dolch in den Rücken zu stoßen. Die Gesetze des Reiches im Staub liegen sehend oder durch intrigante Handlungen um an ihre Posten zu kommen, sehen sie keine andere Lösung als dass sie fortgehen, ihre eigene Siedlung zu errichten um den wahren Gesetzen Alatars treu zu bleiben und seine Macht weiter auszubauen, indem sie ihr eigenes Verständnis vom Vater lehren wollen und auch weiter leben wollen.

Jedoch scheint nicht jeder hier solch fatale Beweggründe zu haben, bei anderen ist es auch der Familienvater oder die Mutter, welche zur Siedlung reisen, sodass der Rest der Familie ihnen folgt. Wiederum andere sind einfach nur Mitläufer welche sich bessere Lebenschancen erhoffen in der neuen Siedlung welche ihnen doch soviel gutes verspricht unter der Pranke des Einen... Und so erblickst du eine kleine Siedlung in welcher das reine Leben zu stecken scheint. Der Handel erblüht durch neue Bündnisse und die Einwohner können ihren Handwerken oder ihren Übungen in der Kriegskunst und dem Glauben weiter verfolgen.

Das waren die damaligen Beweggründe und die Urgeschichte der Siedlung Düstersee. Im Laufe der Zeit, wie ein Wechselspiel der Jahreszeiten, haben sich auch die Beziehungen zwischen Rahal und Düstersee verändert. Der Glaube an Alatar, der gemeinsame Weg unter seinen Augen verbindet die Hauptstadt mit der heutigen Stadt Düstersee und so wird man das gemeinschaftliche Band der Zusammengehörigkeit stärken und festhalten.

Und bist auch du ein treuer Jünger des Vaters und hoffst auf einen Weg welcher erfolgt verspricht so bist du in Düstersee am richtigen Ort.

Gesetze

Gesetzesauflage 20. Wechselwind 257


Gesetze des alatarischen Reiches:

§1 Herr und Schutzpatron des alatarischen Reiches und seiner Bürger ist allein Alatar.

§2 Das Anrufen oder Preisen jedweder Götter außer dem Herrn oder seiner Schöpfung, Kra’thor, ist aufs Strengste verboten, ebenso wie die Beleidigung oder Verunglimpfung Letzterer.

§3 Die oberste gesetzgebende und rechtsprechende Instanz ist der Alka respektive der Rat der Altruisten.

§4 Den Anweisungen des Statthalters, der Geweihten des Herrn, der Ritterschaft, wie auch der Garde und Palastwachen ist zudem jederzeit Folge zu leisten.

§5 Wird das Heilige Alatarische Reich angegriffen oder begibt es sich auf einen Kriegszug, so tritt das Kriegsrecht in Kraft. Ebenso kann das Kriegsrecht durch den Alka oder dem Rat der Altruisten ausgerufen werden, sollte das Reich einer kommenden Bedrohung gegenüber stehen. Eine ausgesprochene Waffenruhe beendet das Kriegsrecht augenblicklich wieder. §5.1 Ein jeder Bürger ist verpflichtet im Kriegsfall den Wehrdienst zu leisten sowie die Städte und Siedlungen im Falle eines Angriffs zu verteidigen. §5.2 Im Falle eines Grenzübertritts durch eine organisierte und/oder uniformierte Gruppe von Feinden des Reiches gilt auf dem Gebiet des Rahalischen Reiches mit sofortiger Wirkung das vorübergehende Kriegsrecht. Das Kommando über alle bewaffneten Streiter des Reiches geht auf die Bruderschaft über, die dieses zur Verteidigung des Reiches nutzen. Das vorübergehende Kriegsrecht endet, sobald die Feinde das Reichsgebiet wieder verlassen haben oder die Bedrohung vom Reich abschließend abgewendet ist

§6 Strafmaßnahmen §6.1 Beleidigung eines Würdenträgers des Reichs wird mit öffentlicher Züchtigung bestraft. Als Würdenträger des Reiches gelten die Altruisten, Tetrarchen und Kleriker des Herrn, die Ahads und Ritter Alatars, die Statthalter Rahals und Düstersees und die hochrangigen Mitglieder des Ordens der Arkorither (ersichtlich an ihren unverkennbaren Roben) §6.2 Würdenträger, die gegen die geltenden Gesetze des Reiches verstoßen, verlieren in diesem Moment Titel und Stellung und gelten als gemeine Verbrecher. §6.3 Mord an einem Bewohner des Reiches wird mit schwerem Kerker oder mit dem Tode bestraft. §6.4 Dieberei und Zerstörung von Eigentum eines Bürgers sind strengstens untersagt und ziehen neben Strafe die Erstattung des Verlustes nach sich. §6.5 Verstöße gegen das Rüstrecht können mit Bußgeld oder Strafarbeiten belegt werden. §6.6 Die Garde ist befugt für kleinere Vergehen jederzeit ein Bußgeld zu verhängen, dass sofort abgeleistet werden muss.

§7 Jeder, der das Reich, ohne Bürgerschaft oder ein Amt im heiligen Reich zu bekleiden, betritt, gilt als Gast. Jeder Gast ist dazu verpflichtet die Gesetze des Reiches und der Städte zu beachten und zu befolgen.


Die Gesetze der Städte:

§1 Um die Sicherheit innerhalb der Städte und Siedlungen zu gewährleisten, ist das Verbergen des Gesichtes jedem Menschen, sofern dem geltenden Rüstrecht nicht anders entnehmbar, verboten. Die Stadtverwaltung kann Personen und Gemeinschaften das Recht zur Maskierung einräumen und entziehen.

§2 Duelle und Kämpfe aller Art mit Ausnahme von Waffenübungen der Wache sind in der Arena auszutragen und an keinem anderen Ort.

§3 Das Betreten der Oberstadt Rahals ist nur Bürgern, Mitgliedern des Ordens der Arkorither, Mitgliedern der dort ansässigen Institutionen, oder in Begleitung von Würdenträgern des Reiches, oder in Geleit der Garde gestattet. Bürger und Gäste auf dem direkten Weg zum Palast dürfen weder Waffen noch Rüstung bei sich tragen.

§4 Das Reiten innerhalb der Stadtmauern ist Bürgern und Würdenträgern des Reichs erlaubt. Das Reiten auf dem Marktplatz sowie im Tempelbezirk Rahals ist jedoch völlig untersagt.

§5 Im gesamten Tempelbezirk, wie auch den Tempeln der Städte selbst, gilt es sich sauber und anständig zu kleiden.

§6 Das Mieten von Häusern inner- und ausserhalb der Stadtmauern ist nur Bürgern des Reiches mit, für jenes Gebiet gültigen, Bürgerbrief gestattet.

§7 Das Abbauen von Erzen und Steinen in den Minen Rahals ist nur mit einer Bergbaulizenz gestattet, die gemeinsam mit einem Bürgerbrief des Reiches erworben werden kann.

§8 Gästen ist es gestattet im Hafenviertel ohne eine Bürgerschaft eine Wohnung zu mieten. Sie gelten sodann als Einwohner und unterliegen der Wehrpflicht, ohne aber die Rechte eines Bürgers zu genießen.

§9 Verbündete können innerhalb der Städte besondere Rechte und Pflichten genießen, jene Abschriften werden eigenständig verhängt und können somit gesondert eingesehen werden.


Allgemeine Gesetze:


Rüstrecht


§1 Gäste Besuchern der Städte Düstersee und Rahal, wie auch den umliegenden Dörfern ist lediglich das Tragen einfacher Lederrkleidung gestattet, dabei ist das Verbergen des Gesichtes vollständig untersagt, wie auch Waffen griffbereit mit sich zu führen oder gar gezückt zu tragen. Ebenso dürfen keine Schilde auf dem Rücken geführt werden. Der Aufforderung, die Verschleierung fallen zu lassen, um sich zu erkennen zu geben, muss innerhalb des gesamtes Reiches anstandslos folge geleistet werden.


§2 Reichsbürger Besitzer eines gültigen Bürgerbriefes wird die Möglichkeit gewährt, ihre Lederkleidung durch den Beschlag von Metallen zu verstärken, jedoch gilt auch hier jede weitere Einschränkung, die Waffen, Schilde, oder die Verschleierung des Antlitzes betreffen. Die Papiere sind auf Verlangen vorzuzeigen.


§3 Reichsgarde und Palastwache Sowohl die Mitglieder der Reichsgarde, wie auch der Palastwache genießen innerhalb ihres Dienstes das volle Rüstrecht in Form ihrer Dienstausrüstung. Zudem kommen sie ihrer Aufgabe nach jeden Bürger wie auch Besucher auf Einhaltung des Rüstrechts zu kontrollieren und dessen Identität zu prüfen.


§4 Sonderrüstrecht (1) Die Altruisten genießen gemäß ihres Standes als Würdenträger volles Rüstrecht, auch in der Oberstadt und dem Palast (2) Die Dunkle Rittershaft genießt uneingeschränktes Rüstrecht innerhalb des Reiches, der Städte, wie auch der Oberstadt und dem Palast (3)Die Templerschaft besitzt das Recht sich in leichtes Metall, wie auch Knochenrüstwerk zu hüllen, zudem dürfen sie ihre Waffen und Schilde mit sich führen, hierbei sowohl in der Oberstadt als auch im Palast.

(4) Der Orden der Arkorither genießt als Verbündeter das Rüstrecht gemäß ihres einheitlichen Erscheinungsbildes. Somit ist es ihnen gestattet sich zu maskieren und einen Dolchgurt, wie auch Rüstwerk aus Knochen und Leder zu tragen. Zudem wird ihr Stab als Standeszeichen und nicht als Waffe angesehen. (5) Knappen, die in Begleitung der Ritterschaft oder in dessen überprüfbarem Auftrag unterwegs sind, dürfen die Städte in voller Rüstung betreten. (6) Dem Volk der Letharen wurde das Sonderrüstrecht zugesprochen. (7)Innerhalb der Siedlungen ist es Bürgern mit gültigem Bürgerbrief erlaubt Waffen und Schilde bei sich zu tragen, wie auch jene gerüstet zu betreten. Dies begründet sich durch den fehlenden Schutz von Wehr- und Stadtmauern.

Führer anderer Völker können für sich als Person das Rüstrecht erbitten. In diesem Falle greift es auch für höchstens zwei Leibwachen, die sie unmittelbar begleiten. Engste Verwandte werden auf Antrag mitbedacht.


§5 Institutionen (1) Institutionen innerhalb der Städte wird kein Sonderrüstrecht gewährt (2) Institiutionen die sich in der Oberstadt Rahals oder ausserhalb der Städte angesiedelt haben können beim zuständigen Stadtverwalter ein Sonderrüstrecht für ihren Grund und Boden beantragen, dass auch nur für diesen Platz gilt und nicht auf die Innenstädte ausgeweitet werden kann. (OOC: siehe Gildenzusatz Wachen)


§6 Waffen Es ist bis auf die in § 3 genannten Ausnahmen untersagt, Waffen griffbereit bei sich zu führen, vollständig untersagt ist es jene gezückt zu tragen. Sie sind vor dem Betreten der Stadt bei einem Soldaten der Garde am Eingang zur Verwahrung abzugeben.


§7 Kriegsrecht Tritt das Kriegsrecht in Kraft, in dem es ausgerufen oder öffentlich verhängt wird, gilt für jeden Bürger des heiligen Reiches volles Rüstrecht. Ausnahmen, sofern während des Kriegszzustandes nicht erforderlich, bilden jedoch weiterhin die Oberstadt und der Tempelbezirk Rahals. Dieser Zustand verfällt augenblicklich, sobald die Waffenruhe, oder gar Frieden ausgerufen wird.

Wichtiges