Nilzadan
Zuordnung: | Licht |
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Zugehörigkeit: | Zwerge |
Inhaltsverzeichnis
I. Kalurien und Nilzadan
1. Das Großreich Kalurien umfasst die Frostklamm, den Unheilsberg und Nilzadan.
2. Feinden des kalurischen Volkes und dessen Bergvaters Cirmias bleibt der Zutritt nach Kalurien verwehrt. Sie werden bei Sichtung festgenommen.
3. Den Beschlüssen und Erlässen des großen Reichsrates der Khaz Aduir ist stets und unverzüglich Folge zu leisten.
4. Jedem ist volles Rüstrecht in Kalurien erlaubt, Waffenrecht nur auf Geheiß der Garde.
5. Besucher haben den Anweisungen der Garde und der Einwohner immer Folge zu leisten.
6. Jeder, der kein Feind des kalurischen Volkes oder des Cirmias ist, hat das Recht in der Frostklamm nach Erzen zu schürfen, sofern er sich an das Schürfrecht (III) hält.
7. Panther- und Teufelsanbetung, Diebstahl, Raub, Totschlag und Mord sind in den Grenzen des Reichs verboten und werden mit der Härte des Gesetzes bestraft werden.
8. Betteln und Hausieren ist im Reiche unerwünscht. Bettler werden vom Rat zu einer angemessenen Arbeit eingeteilt, wo sie sich Lohn und Brot auf cirmiasgefällige Weise erarbeiten dürfen.
9. Im Falle eines Angriffs muss jeder Anwesende, Kalure und Nichtkalure, den Berg nach bestem Vermögen verteidigen.
Nilzadan im Speziellen
1. Der öffentliche Bereich Nilzadans ist jedem, der kein Feind des Volkes oder des Cirmias ist, offen. Das ist das Wohnviertel, das Sippenviertel, das Handelsviertel, die Passage durch die Graikfestung und der Tunnel nach Berchgard.
2. Nur Kaluren haben Zugang zu den Minen, dem Steinbeißerhort, der Runenhalle, der Graikfestung, den Gräbern, der Bauhütte und ihren heiligen Stätten.
Gesetze
Der große Rat der Khaz Aduir erlässt in Cirmias' Gnaden die folgenden Gesetze für das kalurische Reich. Ein jedermann und jede Frau achte sie gut oder habe die Strafe durch Garde und den hohen Rat des kalurischen Großreiches zu erleiden, Kraft derer, die ihnen der Seelenschmied daselbst einflößte und in heiliger Unantastbarkeit zusprach. So steht es im Stein:
Kalurien und Nilzadan
- 1. Das Großreich Kalurien umfasst die Frostklamm, den Unheilsberg und Nilzadan.
- 2. Feinden des kalurischen Volkes und dessen Bergvaters Cirmias bleibt der Zutritt nach Kalurien verwehrt. Sie werden bei Sichtung festgenommen.
- 3. Den Beschlüssen und Erlässen des großen Reichsrates der Khaz Aduir ist stets und unverzüglich Folge zu leisten.
- 4. Jedem ist volles Rüstrecht in Kalurien erlaubt, Waffenrecht nur auf Geheiß der Garde.
- 5. Besucher haben den Anweisungen der Garde und der Einwohner immer Folge zu leisten.
- 6. Jeder, der kein Feind des kalurischen Volkes oder des Cirmias ist, hat das Recht in der Frostklamm nach Erzen zu schürfen, sofern er sich an das Schürfrecht hält.
- 7. Panther- und Teufelsanbetung, Diebstahl, Raub, Totschlag und Mord sind in den Grenzen des Reichs verboten und werden mit der Härte des Gesetzes bestraft werden.
- 8. Betteln und Hausieren ist im Reiche unerwünscht. Bettler werden vom Rat zu einer angemessenen Arbeit eingeteilt, wo sie sich Lohn und Brot auf cirmiasgefällige Weise erarbeiten dürfen.
- 9. Im Falle eines Angriffs muss jeder Anwesende, Kalure und Nichtkalure, den Berg nach bestem Vermögen verteidigen.
Nilzadan im Speziellen
- 1. Der öffentliche Bereich Nilzadans ist jedem, der kein Feind des Volkes oder des Cirmias ist, offen. Das ist das Wohnviertel, das Sippenviertel, das Handelsviertel, die Passage durch die Graikfestung und der Tunnel nach Berchgard.
- 2. Nur Kaluren haben Zugang zu den Minen, dem Steinbeißerhort, der Bibliothek, der Graikfestung, den Gräbern, der Bauhütte und ihren heiligen Stätten.
Schürfrechte
- 1. Die Handelsgilde der Khaz Aduir reguliert durch Beschluss des Reichsrates der Khaz Aduir das Schürfrecht in der Klamm.
- 2. Alles geförderte Erz muss aufgenommen werden. Wer Erze oder Gestein liegen lässt sündigt gegen den Bergvater und wird bestraft!
- 3. Überschüssiges Material im Tiefenstollen Nilzadans darf in die Zwischenlager gegeben werden und sind dort für jeden Kaluren frei zur Verfügung.
- 4. Cirmias gab dem Volk den Bart, drum verlangt das Volk von jedem Erzschürfer und jeder Erzschürferin das Tragen eines Bartes. So steht es geschrieben in den Runen: Bergvater Sprach: "Wes kein Bart, des kein Erz soll er haben! Auch die Frau soll Erz nur schürfen in meinem Namen mit einem Bart an ihren Wangen.". So Sprach der Cirmias, Bergvater im Stein. Gepriesen sei sein Name, sein Wort sei Gesetz Erzsuchender, verzage nicht, denn so sprach Cirmias: "Und wahrlich, meine Kinder, so sollt ihr denen zum Bart helfen, die meine Erze suchen und lobiglich im Namen des Vaters im Stein das Minenwerk des Cirmias begehen wollen."
Handelsrechte
- 1. Die Khaz Aduir handeln nur mit jenen, die nicht Feinde des kalurischen Volkes oder des Bergvaters sind.
- 2. Die Mithrillwürde ist nicht länger Pflicht für den Kauf von Mithrill, kann aber als Privileg für Vorteile im Handel und als Zeichen der besonderen Treue zu Cirmias im Stein erlangt werden.
- 3. Jeder Mithrilhändler muss demütig das Cirmiasopfer an den Vater im Stein leisten.
- 4. Jeder Mithrillkäufer muss dem Mithrillvertrag zustimmen und ihn unterschreiben. Handelt er gegen den Vertrag wird er nach kalurischem Recht gemäß dem Vertrag bestraft und muss die Konsequenzen tragen.
- 5. Aller Bierhandel nach außen geschieht durch Beschluss des Reichsrates allein durch die Handelsgilde der Khaz Aduir.
- 6. Die Handelsgilde hat den kalurischen Brauern das Bier zu einem gerechten Preis abzukaufen und in den Außenhandel zu führen, so diese es verkaufen wollen.
Bergwache
- 1. Die Wächter des Berges bilden die Garde des kalurischen Reiches.
- 2. Die Kal Khaz-Graik, die einstige Königswache der Schlachtenwühler für den Mrâ'ga At-Kalurek, dem Herren des Goldspalters, ist Teil der Garde.
- 3. Der oberste Befehlshaber der Garde ist der Kal Khazad, der oberste Schlachtenwühler der Kal Khaz Graik.
- 4. Die Garde hat das Recht und die Pflicht auf Einhaltung der Gesetze zu achten und sie nötigenfalls mit Festnahmen oder Gewalt durchzusetzen.
- 5. Die Garde bewacht und verteidigt die Stadt Nilzadan und die Frostklamm. Sie sorgt dafür, dass keine Trolle oder Frostriesen überden Berg in die Klamm eindringen und dass keine Kreaturen der Tiefen aus dem Unheilsberg entfliehen.
- 6. Der Eintritt in die Garde ist freiwillig, außer für jene, die Schlachtenwühler sind oder werden wollen. Die Gesetze und öffentliche Ordnung betreffend soll jeder auf die Anweisungen der Garde hören oder die Strafe erleiden.