Nilzadan: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 29. Juli 2017, 15:18 Uhr
Zuordnung: | Licht |
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Zugehörigkeit: | Zwerge |
I. Kalurien und Nilzadan
1. Das Großreich Kalurien umfasst die Frostklamm, den Unheilsberg und Nilzadan.
2. Feinden des kalurischen Volkes und dessen Bergvaters Cirmias bleibt der Zutritt nach Kalurien verwehrt. Sie werden bei Sichtung festgenommen.
3. Den Beschlüssen und Erlässen des großen Reichsrates der Khaz Aduir ist stets und unverzüglich Folge zu leisten.
4. Jedem ist volles Rüstrecht in Kalurien erlaubt, Waffenrecht nur auf Geheiß der Garde.
5. Besucher haben den Anweisungen der Garde und der Einwohner immer Folge zu leisten.
6. Jeder, der kein Feind des kalurischen Volkes oder des Cirmias ist, hat das Recht in der Frostklamm nach Erzen zu schürfen, sofern er sich an das Schürfrecht (III) hält.
7. Panther- und Teufelsanbetung, Diebstahl, Raub, Totschlag und Mord sind in den Grenzen des Reichs verboten und werden mit der Härte des Gesetzes bestraft werden.
8. Betteln und Hausieren ist im Reiche unerwünscht. Bettler werden vom Rat zu einer angemessenen Arbeit eingeteilt, wo sie sich Lohn und Brot auf cirmiasgefällige Weise erarbeiten dürfen.
9. Im Falle eines Angriffs muss jeder Anwesende, Kalure und Nichtkalure, den Berg nach bestem Vermögen verteidigen.
II. Nilzadan im Speziellen
1. Der öffentliche Bereich Nilzadans ist jedem, der kein Feind des Volkes oder des Cirmias ist, offen. Das ist das Wohnviertel, das Sippenviertel, das Handelsviertel, die Passage durch die Graikfestung und der Tunnel nach Berchgard.
2. Nur Kaluren haben Zugang zu den Minen, dem Steinbeißerhort, der Runenhalle, der Graikfestung, den Gräbern, der Bauhütte und ihren heiligen Stätten.