Heilige Kirche Temoras: Unterschied zwischen den Versionen

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* Todesstrafe
 
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Wenn sich die relevante Straftat einem Lehen zuordnen lässt mit Zustimmung des Adeligen, der das Lehen kontrolliert, oder dessen Lehnsherren. Wenn sich die relevante Straftat keinem Lehen zuordnen lässt, mit der Zustimmung eines beliebigen Grafen oder dessen Vertreters.<br
 
Wenn sich die relevante Straftat einem Lehen zuordnen lässt mit Zustimmung des Adeligen, der das Lehen kontrolliert, oder dessen Lehnsherren. Wenn sich die relevante Straftat keinem Lehen zuordnen lässt, mit der Zustimmung eines beliebigen Grafen oder dessen Vertreters.<br
Insgesamt sind die Richter als Geweihte der Temora bemüht, stets den Tugenden der Gerechtigkeit und des rechten Maßes zu folgen und die Strafen so zu wählen, dass sie der Tat angemessen sind.<br
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Insgesamt sind die Richter als Geweihte der Temora bemüht, stets den Tugenden der Gerechtigkeit und des rechten Maßes zu folgen und die Strafen so zu wählen, dass sie der Tat angemessen sind.<br>
 
Bei leichteren Verstößen wird dem Täter häufig auch eine Buße anstelle einer Strafe angeboten. Erfüllt er diese zur Zufriedenheit der Geweihtenschaft wird ihm seine Strafe erlassen.
 
Bei leichteren Verstößen wird dem Täter häufig auch eine Buße anstelle einer Strafe angeboten. Erfüllt er diese zur Zufriedenheit der Geweihtenschaft wird ihm seine Strafe erlassen.
  
 
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Version vom 20. Dezember 2023, 13:54 Uhr

Anfragen: Ticket
Zuordnung: Licht
Zugehörigkeit: Königreich Alumenas

Die heilige Kirche der Temora

Die heilige Kirche der Temora, in der gegenwärtigen Ursprungsform, existiert seit dem Jahr 127, in Folge der Gründung der obersten Instanz, dem Rat der Sieben.
Als gesetzter Glaube innerhalb des Königreichs Alumenas, besitzt die heutige heilige Kirche der Temora eine geordnete, einheitliche Theologie bezüglich der Werte der Herrin Temora und dessen verbreiteten Lehren.

Wappen

Heilige Kirche Temoras.png

Wappentier Adler: Sinnbild der Temora
Schwert mit zwei Diamanten: Gewidmet dem diamantenen Kodex und dem Kodex der Ritterlichkeit
Das Schwert zeigt Nastad e-goth, die heilige Klinge Temoras, die einst Alatar Schaden zufügte
Sieben güldene Ankhs: Gewidmet dem Kodex der reinen Seelen, respektive den sieben heiligen Kindern der Temora
Güldene Kirche: Sinnbild der heiligen Kirche der Temora
Güldener Greif: Verbundenheit zum Königreich Alumenas
Güldener Baum des Lichts: Symbol des Willens der Temora in der Welt Alathairs

Die heilige Kirche der Temora, zu Gerimor

Die gegenwärtige, höchste Instanz der heiligen Kirche der Temora auf Gerimor ist das Kloster der Lichteinigkeit mit seinen zwei Vorstandsmitgliedern, welche durch die Priester der Temora bekleidet werden.
Durch die Neuordnung der heutigen Grafschaften, welche im Jahre 256 vollführt wurde, sowie die damit verbundenen Ländereien im Herzogtum Lichtenthal, erhielt das Kloster der Lichteinigkeit durch seine Majestät Ador I. Segenus Corbidian Victor von Alumenas den Grundbesitz in Eigenverwaltung.
Somit befindet sich zwar innerhalb Schwingensteins das Kloster der Lichteinigkeit, zählt aber ferner nicht in den Grundbesitz der Grafschaft Markweih.

Neben dem bedeutungsschweren Ort des Klosters, wo Inmitten dieser heiligen Stätte der ewige Baum des Lichts blüht, besitzt die heilige Kirche der Temora ebenso ihren Sitz in der königlichen Hauptstadt Adoran in der Grafschaft Meerswacht.

Das Kirchengericht

Das Kirchengericht ist zuständig für die Urteilsfindung bezüglich glaubensrelevanter Straftaten und Verstöße.
Üblicherweise handelt es sich hierbei um Tatbestände die in Lichtenthal begangen wurden, kann sich jedoch auch mit Taten befassen, die außerhalb Lichtenthals begangen wurden jedoch eine Auswirkung auf Lichtenthal, seine Bürger beziehungsweise auf den Glauben haben.
Es setzt sich aus Geweihten der Temora zusammen die mindestens den Rang eines Priesters bekleiden und somit ihre Ausbildung abgeschlossen haben.
In der Regel sollten mindestens zwei Geweihte ein Kirchengericht bilden, da die Mehrheit der Stimmen entscheidet und bei Parität die Unschuldsvermutung, also Freispruch gilt, ist eine ungerade Anzahl an Geweihten zu bevorzugen.
Sollten weniger als zwei Geweihte mit dem entsprechenden Weihegrad im Herzogtum weilen, können auch Diakone als Richter im Kirchengericht fungieren.
Die Entscheidung darüber, wie viele Diakone als Richter hinzugezogen werden trifft der ranghöchste verbliebene Geistliche.
Sollten auch durch Hinzuziehung von Diakonen keine zwei Richterposten besetzt werden können ist auch ein Geweihter ab dem Rang eines Diakons alleine in der Lage ein Kirchengericht abzuhalten. Dies sollte jedoch stets die Ausnahme sein.
Jenseits von geistlichen Strafen wie beispielsweise der Exkommunizierung oder dem Stigma, erhält das Kirchengericht seine Entscheidungsbefugnis durch die jeweiligen Landesherren, somit in Lichtenthal dem Herzog, verliehen.
Dieser als Vertreter der Krone, sowie der Rat der Sieben und das durchführende Tribunal sind berechtigt die Urteile des Kirchengerichts wieder aufzuheben.

Urteilung:

Das Kirchengericht kann prinzipiell über jeden urteilen, vom Freien bis zum Adeligen.
Hierbei gilt es jedoch einige Abstufungen zu beachten:
Geistliche Strafen kann das Kirchengericht über jeden verhängen, denn die diesbezügliche Befugnis wurde den Geweihten nicht vom Herzog, sondern von Temora selbst verliehen.
Die Befugnis für weltliche Strafen wurde dem Gericht vom Herzog für die Verhandlung über Freie und Bürger gewährt. Bei Adeligen muss das Urteil von seinem Lehnsherrn bestätigt werden.

Verhandlungen:

Obwohl Freie kein Recht auf eine Verhandlung in Lichtenthal besitzen, gewährt die Kirche auch jenen eine solche.
Verhandlungen des Kirchengerichts finden in der Regel öffentlich statt.
Der Verhandlungsort kann entweder das Gericht in Adoran oder ein heiliger Ort der Temora sein.
Einem jeden Bürger Lichtenthals ist es erlaubt dem Prozess beizuwohnen, sofern er diesen nicht stört.
Eine Ausnahme bildet hierbei eine Verhandlung gegen Adelige, zu der neben den Geistlichen nur Adelige Zutritt erhalten.
Auf eine Verhandlung seines Falls kann der Angeklagte freiwillig verzichten.
Kommt es jedoch zur Verhandlung und der Angeklagte erscheint nicht, so ist bei Bürgern einmalig mit einer angemessenen Frist und mit öffentlicher Ladung ein weiterer Verhandlungstermin anzusetzen. Bei Freien kann bereits am ersten Termin in Abwesenheit des Angeklagten geurteilt werden.
Im Rahmen der Verhandlung ist es üblich Klageführer anzuhören, Zeugen anzuhören und Beweise zu sichten. Ist der Angeklagte anwesend wird auch dieser gehört.
Das Gericht hört die Klage an, bewertet die Beweise und Zeugenaussagen und zieht sich dann zum Fällen des Urteils zurück.
Anschließend wird das Urteil verkündet.
Wird ein Angeklagter mehrerer Anschuldigungen beklagt, so ist es möglich das Kirchengericht mit einem weltlichen Gericht gleichzeitig abzuhalten. Dabei urteilen die jeweiligen weltlichen und geistlichen Richter über die jeweils ihrer Zuständigkeit unterworfenen Anklagepunkte, dürfen sich jedoch untereinander in der Strafmaßfindung absprechen.
Im Grunde ein Doppelgericht 2 Gerichtsbarkeiten weltlich : geistlich verkünden gemeinsam ein Urteil.

Sonderfall Rabendiener:

Besteht der begründete Verdacht, dass jemand ein Rabendiener ist, wird die Geweihtenschaft ein Ritual ausführen, um unter der Mitwirkung Temoras den Rabendiener zu enttarnen.
Denkbar ist hier z.B. das "Ritual der zwei Federn" mit einer Adler- und einer Rabenfeder, wo Temora dann eine blaue Flamme o.ä. über der Rabenfeder aufflammen lässt, wenn es ein Rabendiener ist bzw. über der Adlerfeder, wenn er unschuldig ist.

Urteilsvollstreckungen:

Die Vollstreckung einer weltlichen Strafe hat durch das Regiment Lichtenthals als ausführender Arm des Gesetzes zu erfolgen.
Die Geweihtenschaft ist jedoch berechtigt die Klosterwache zu bevollmächtigen dem Regiment diesbezüglich Beihilfe zu leisten.
So wäre es denkbar, dass die Klosterwache angewiesen wird bei der Suche und Ergreifung eines Flüchtigen Verbrechers behilflich zu sein und diesem dem Regiment zu überstellen.
Besteht allerdings Anlass zur Sorge, dass der Verurteilte auf heiligem Boden sicherer verwahrt werden kann als in einer Zelle des Regiments, zum Beispiel bei Klerikern dunkler Gottheiten, so liegt die Entscheidung über die Unterbringung in einer Zelle des Klosters in der Macht des Kirchengerichts.

Relevante Straftaten/Verstöße:

Die folgenden Tatbestände fallen in die Zuständigkeit des Kirchengerichts:

  • Gotteslästerungen wider Temora
  • Häresie
  • Ketzerei
  • Beleidigung, Ehrverletzung, Hetze gegen Geweihten der Temora oder der Institution der Kirche
  • Tragen von unzüchtiger Kleidung in Stätten des Glaubens der Temora
  • Beschädigung/Verunreinigung/Entweihung von heiligen Stätten der Temora

Strafen

Geistliche Strafen:

  • Exkommunizierung (Ausstoß eines Gläubigen aus der Glaubensgemeinschaft und somit ein verhindern, dass dessen Seele nach dem Tod ihren Weg zu Temora findet)
  • Stigma (Weisung an die eigenen Gläubigen eine Person zu meiden, keinen Handel mit ihr zu treiben in Verbindung mit einem Bann von heiligen Orten)
  • Entzug des Haussegens und Bußauferlegung etc.
  • Verpflichtung zum Besuch von Glaubensunterrichten o.ä.

Neben den geistlichen Strafen stehen dem Kirchengericht auch mehrere weltliche Strafen zur Verfügung:

  • Anordnung gemeinnütziger Arbeit
  • körperliche Züchtigungen (Peitschen-/Stockhiebe, Mund mit Seife auswaschen...)
  • Kerkerhaft von bis zu drei Tagen
  • Pranger
  • Brandmarkung

Nur mit Rücksprache des Adels möglich:

  • Entziehung der Bürgerschaft bei gewichtigen Verstößen/Straftaten
  • Verbannung aus dem Herzogtum Lichtenthal
  • Vogelfreiheit
  • Todesstrafe

Wenn sich die relevante Straftat einem Lehen zuordnen lässt mit Zustimmung des Adeligen, der das Lehen kontrolliert, oder dessen Lehnsherren. Wenn sich die relevante Straftat keinem Lehen zuordnen lässt, mit der Zustimmung eines beliebigen Grafen oder dessen Vertreters.<br Insgesamt sind die Richter als Geweihte der Temora bemüht, stets den Tugenden der Gerechtigkeit und des rechten Maßes zu folgen und die Strafen so zu wählen, dass sie der Tat angemessen sind.
Bei leichteren Verstößen wird dem Täter häufig auch eine Buße anstelle einer Strafe angeboten. Erfüllt er diese zur Zufriedenheit der Geweihtenschaft wird ihm seine Strafe erlassen.