Menek'Ur

Aus Spielerinfos von Alathair
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Bürgerbriefe

Staffler: Tyche/Naevia
Vertretung: Tyche/Naevia
Bürgermeister: Imraan Mukthaar Omar
Kurzbeschr.:
  • Halbinsel südwestlich von Gerimor
  • Rassengebiet
  • Menekaner
  • Menek’Ur. Das Land der strahlenden Sonne und des weißen Goldes. Ein schöner Name für eine Halbinsel inmitten der großen Meere, welche so ein noch viel größeres Schicksal hat. Geformt von den Tränen Eluives, ist die Wüsteninsel Heimat für Kakteen, blühenden Oasen und den Einwohnern. Kaum ein Menekaner hält den tobenden Stürmen der Nächte stand. Nur die Wachen an der Mine zu Cantar scheinen sich an diese Stürme durchaus gewöhnt zu haben und halten jenem auch stand, schließlich baut die ganze Gesellschaft der Menekaner auf das weiße Gold.
Staffausgabe NUR an Bürgermeister/in



Bürgerbrief:
Herzogtum Lichtenthal
rahalisches Reich
Siedlung Duestersee
Reich Menek'Ur
La Cabeza
Bajard
Schuerflizenzen:
Grafschaft Hohenfels
rahalisches Reich
Zwerge - Khaz Aduir


Farben

Allgemein: 0a58
Garde : 04c2

Gesetze

Grundlagen der Rechtsprechung

  • 1.Das Wort des Emirs steht ueber Allem. Er kann Gesetze und Urteile aufheben oder abaendern, im Einzelfall wie auch auf Dauer.
  • 2. Der Statthalter spricht in seinem Namen Recht auf Menek’Ur. Die Stadtwache achtet auf die Einhaltung des Rechts, ihren Anweisungen ist zu folgen.
  • 3. Der Beschuldigte muss seine Unschuld beweisen.
  • 4. Tatversuche werden mit vollzogenen Taten gleichgesetzt.
  • 5. Familienoberhaeupter haften fuer die Mitglieder ihrer Familien und deren Gaeste.
  • 6. Straftaten aus besonderen Notlagen koennen straflos bleiben. Hierzu zaehlt insbesondere die Abwehr einer Bedrohung fuer Emir, Reich, Volk und Leben.
  • 7. Wiederholungstaeter sind besonders hart zu bestrafen.
  • 8. Das Betreten von Salzmine, Oase und Ahneninsel durch Auslaender ist verboten.

2 Straftaten gegen das Haus Omar

  • 1. Taten, die gegen einen Angehoerigen der Omar begangen werden, wiegen besonders schwer.
  • 2. Taten, die gegen das Leben oder die Herrschaft des Emirs gerichtet sind, koennen mit dem Tode bestraft werden.
  • 3. Es ist verboten den Palast ohne bestaetigten Termin zu betreten.
  • 4. Wer das Wort des Emirs in Frage stellt, zweifelt an der Rechtmaessigkeit seiner Herrschaft.
  • 5. Das Nichtabfuehren des Emir-Drittels ist Diebstahl am Emir und wird mit hohen Goldstrafen oder Zwangsarbeit belegt.

3 Straftaten gegen Reich und Volk

  • 1. Das Tragen von Waffen, Ruestungen und Maskierungen durch Auslaender auf Menek’Ur ist verboten. Weiter haben jene Namen und Grund ihres Aufenthalts auf Anfrage zu nennen.
  • 2. Das Wirken von Magie auf Menek’Ur durch Auslaender ist verboten.
  • 3. Taetliche Angriffe jeder Art sind verboten und gelten als schweres Vergehen.
  • 4. Wer Informationen, die nur fuer Menekaner bestimmt sind, an Auslaender weitergibt begeht Verrat am menekanischen Volke und kann mit dem Tode bestraft werden.
  • 5. Der Handel mit Personen oder Gruppen, entgegen bestehender Verbote, wird schwer bestraft. Interessenten muessen ihre Herkunft im Zweifel nachweisen.
  • 6. Wer als Auslaender auf Menek’Ur Fruechte und Pflanzenteile stiehlt oder Lebewesen erlegt, bedroht die Lebensgrundlage der Menekaner. Das Betreten der Oase durch Auslaender gilt als versuchter Diebstahl. Wer die menekanische Lebensgrundlage bedroht, wird die Gefahren der Wueste kennen lernen.

4 Straftaten gegen menekanisches Eigentum

  • 1. Wer fremdes Eigentum beschaedigt oder dieses gegen den Willen des Eigentuemers in Besitz nimmt, macht sich strafbar und muss den angerichteten Schaden wieder gut machen. Es kann eine ueber den Schadenswert hinausgehende Strafe verhaengt werden.
  • 2. Das Stehlen von Salz ist eine besonders schwerwiegende Entwendung fremden Eigentums. Das Betreten der Mine als Auslaender gilt als versuchter Diebstahl.
  • 3. Das Heben von Schaetzen auf Menek’Ur durch Auslaender ist untersagt. Wer unerlaubt in der Wueste graebt, wird jenes zum Wohle des menekanischen Volkes tun muessen.
  • 4. Der Statthalter kann eine Erlaubnis nach 4,3 erteilen.

5 Straftaten gegen Anstand, Sitte, Glauben und die Ehre

  • 1. Ein Jeder auf Menek’Ur hat Ober- und Unterkoerper sowie den Kopf zu bedecken.
  • 2. Verheiratete menekanische Frauen haben insbesondere den Erwartungen ihres Mannes zu entsprechen.
  • 3. Menekanische Frauen haben sich im Ausland oder in Gegenwart von Auslaendern zu verschleiern.
  • 4. Jede koerperliche Beruehrung unter Unverheirateten, die nicht einem ehelichen, freundschaftlichen oder familiaeren Zweck dient ist verboten.
  • 5. Das Verwenden von unsittlichen Worten oder das Anschneiden von unsittlichen Themen in der Oeffentlichkeit ist verboten.
  • 6. Der Glaube an Eluive darf nicht verunglimpft oder in Frage gestellt werden. Das Betreten von Oase und der Insel der Ahnen wird als Angriff auf den menekanischen Glauben gewertet. Ein Infragestellen des Glaubens kann auch ein Vergehen nach 2,4 sein.
  • 7. Die Ehe und das Eheversprechen sind von Eluive gesegnet und duerfen nicht angetastet werden. Wer den von Eluive gesegneten Bund bricht, soll nicht laenger unter den ehrbaren Menekanern leben.
  • 8. Die Beleidigung von Menekanern ist als schweres Vergehen zu werten. Der Beleidigte kann einen Kampf um die Ehre fordern. Er kann hierfuer auch an seiner Stelle einen Vertreter kaempfen lassen.
  • 9. Das Verbreiten von Unwahrheiten ueber Menekaner ist eine Beleidigung.


Allgemein: überall für Menekaner
  • Ausnahmen ausschließlich mit Genehmigung des Betreuers und mit Bürgerbrief von Menekur und diese dann nur im Hauslosenviertel

Notizen

Allg.: keine

Politik

Regierungsform


Stadtstein

Verantwortlicher: Imraan Mukthaar Omar


Bürgerliste: aktuell

Staffanleitchars

Hadcharim

  • Akram Kamal Omar