Herzogtum Lichtenthal

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Herzogtum Lichtenthal
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Zuordnung: Licht

Regionen & Städte

Das Königreich Alumenas und damit auch das Herzogtum Lichtenthal wird von König Ador I. Segenus Corbidian Victor von Alumenas regiert. Das Herzogtum Lichtenthal ist das einzige Herzogtum des Reiches, das keinen berufenen Herzog als Regenten hat. Stattdessen wird es von speziell benannten Adeligen des Königs verwaltet, wobei die täglich anfallenden Aufgaben von dem ansässigen Adel, Ritterschaft und Regiment ausgeführt werden.

Des Weiteren gliedert sich das Herzogtum in drei Grafschaften, die wiederum in mehrere Lehen aufgeteilt sind. Eine politische Karte ist hier zu finden.

Grafschaft Meerswacht

Durch die östliche Lage liegt Meerswacht ein wenig geschützter als die anderen beiden Markgrafschaften. Meerswacht grenzt im Norden an die Grafschaft Tiefenberg, ebenso wie westlich an Markweih. Im Nordosten schließt Meerswacht direkt an den Nebelwald und somit auch Ered Luin.

Grafschaft Tiefenberg

Bei der Grafschaft Tiefenberg liegt ganz im Norden Lichtenthals. Während sie im Osten an Wulfgard und somit das Gebiet der Thyren grenzt. Nicht all zu weit entfernt im Westen befindet sich der Sumpf als neutrales Gebiet und dahinter Wetterau als Teil des Feindeslands.

Grafschaft Markweih

Die Grafschaft Markweih nimmt einen ganz besonderen Platz im Herzogtum Lichtenthal ein, alleine schon durch seine exponierte Lage im Westen. Alle Lehen in dieser Grafschaft liegen mit ihrer Westgrenze direkt am neutralen Gebiet. Sie sind sehr wichtig für die Sicherung der Grenzen Lichtenthals und werden deshalb vor allem an den Schwertadel vergeben, der in diesem Schutz erfahren ist.

Politik

Die praktizierte Regierungsform ist eine Monarchie.

Den Anweisungen des Adels, den Reichstruppen, sowie den hierzu durch den Lehnsherrn ermächtigten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten, sofern sie überprüfbar dem Schutz des Reiches und seiner Bürger dienen. Eine solche Weisung kann nur durch höherstehende Instanzen aufgehoben werden.

Instanzen seien hier wie folgt genau benannt:

  • König und dessen Beraterstab, sowie der Regent
  • Landesherren
  • Rittertum
  • Reichstruppen (Lichtenthaler Regiment)
  • benannte und ermächtigte Personen mit schriftlicher Bestätigung dieses Status seitens des Lehnsherrn.

Glaube

Der König des alumenischen Reiches Ador I. Segenus Corbidian Victor von Alumenas bekennt sich klar zum temorianischen Glauben und achtet seine Vertreter, auch als Ratgeber und moralische Stütze in politischen Fragen. Unter seiner Herrschaft wurden der Kirche Temoras zusätzliche Rechte eingeräumt und ihre Position im Reich stabilisiert. Doch selbst wenn dies der offizielle Glaube des alumenischen Reichs ist, wird der Glaube der Bürger an die anderen Götter des lichten Pantheons (Cirmias, Phanodain, Eluive) untereinander und von der Obrigkeit uneingeschränkt akzeptiert und respektiert.

Insofern herrscht im alumenischen Reich eine gewisse Toleranz für den persönlichen Glauben eines jeden Einzelnen, doch findet diese ihre Grenzen bei gehobenen Persönlichkeiten: Vom Adel, gleich ob Schwert-, Geburts- oder erhobener Adel, wird erwartet sich an die Konventionen der Reichsreligion zu halten, ansonsten droht ihnen möglicherweise zunehmender Argwohn oder, bei handfesten Bekundungen oder Handlungen gegen Temora oder ihre Kirche, die königliche Ungnade.

Gesetze des Herzogtums Lichtenthals

  • §1. Definierung der herzoglichen Reichsgebiete:
    • § 1.1 Zum Herzogtum Lichtenthal, Herzogtum des Königreichs Alumenas, gehören die Grafschaften, Meerswacht, Tiefenberg und Markweih.
      • Die Grenzen von Tiefenberg, erstrecken sich von den westlichen Ausläufern des Waldes am Dunkelmoor bis zur Brücke an der Sturmouve und den Pässen im Süden gen Meerswacht und Varuna.
      • Die Grenzen von Meerswacht, erstrecken sich entlang des Nebelwaldes bis zum nördlichen Pass gen Berchgard, bis hin zum Adlerklam und an den Rittersee im Süden.
      • Die Grenzen von Markweih verlaufen vom Rittersee bis hoch in den Norden zur rechten Seite des Wegesrandes.
    • § 1.2 Das Herzogtum Lichtenthal betrachtet sich zudem als Eigener der Besitzungen der ehemaligen Grafschaft Hohenfels welche nicht im Herzogtum aufgegangen sind. Dazu zählt die zerstörte Stadt Varuna als auch das Umland, obwohl jene Gebiete bis zum heutigen Tage als umkämpft gelten.
  • § 2 Gesetze den Adel betreffend
    • § 2.1 Seine Majestät Ador Segenus Corbidian Viktor I. von Alumenas steht über allem.
      • Die Entscheidungen durch König & Königin sind nicht anzuzweifeln.
    • § 2.2 Es ist verboten die Königsfamilie oder den Adel durch Wort oder Tat zu beleidigen noch ihren Widersachern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
    • §2.3 Die Lehnsherrn gelten als örtliche Vertreter des Regenten in ihren Ländereien. Von ihnen getroffene Entscheidungen können nur von ihnen oder den ihnen jeweils übergeordneten Lehnsherren rückgängig gemacht werden.
    • § 2.4 Soll ein Streit unter dem einfachen Volk durch den Adel geschlichtet werden, so muss jede Partei einen Adligen oder einen durch den Adel berufenen Beamten als Schlichter benennen. Dem gemeinsamen Wort der Schlichter ist unbedingt Folge zu leisten.
    • § 2.5 Ein Gemeiner des Volkes hat kein Recht einen Adligen zum Duell zu fordern. Jedoch hat ein Adliger das Recht einen Gemeinen zum Duell aufzufordern. Duelle sind nur unter der Aufsicht ehrbarer Zeugen und außerhalb der Ortschaften erlaubt.
      • Hierarchie des Adels:
        • Herzoge
        • Grafen
        • Barone
        • Freiherren
        • Hochedle
  • § 3 Allgemeines
    • § 3.1 Den Anweisungen des Adels, des Regiment von Lichtenthal, sowie den hierzu durch den Lehnsherrn ermächtigten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten,sofern sie überprüfbar dem Schutz des Reiches und seiner Bürger dienen.Eine solche Weisung kann nur durch höher stehende Instanzen aufgehoben werden.
      • Instanzen seien hier wie folgt genau benannt:
        • Das Königshaus und dessen Beraterstab
        • Landesherren, Lehnsherren
        • Ritterschaft
        • Reichstruppen (Lichtenthaler Regiment)
        • benannte und ermächtigte Personen mit schriftlicher Bestätigung dieses Status seitens des Lehnsherrn.
    • § 3.2 Ein Angriff auf ein Mitglied des Adels oder deren Leibwächter sowie der Reichstruppen führt zur sofortigen Festnahme sowie einer Klage bei Gericht.
    • § 3.3 Das Paktieren durch Wort oder Tat mit den Feinden Alumenas gelten als Schwerverbrechen und werden je nach schwere der Schuld geahndet bis hin zur Strafe für Hochverrat – dem Tode.
    • § 3.4 Als oberste Schutzgöttin gilt Temora. Dennoch ist einen jedem Bürger die freie Glaubensausübung gestattet, welche nicht schädliche Auswirkungen für das Reich und seine Bürger zur Folge hat.
    • § 3.5 Das Alatarische Reich, seine Verbündeten und der Glaube an Alatar, Ahamani sowie Kra'thor sind im Herzogtum in keiner Form gebilligt. Anhängern und Verbündeten ist der Zutritt zum Herzogtum verwehrt, das Werben oder Lobpreisen ist untersagt. Verstöße sind den Reichstruppen unverzüglich zu melden. Bei Zuwiderhandlung unterliegt man dem Spionageverdacht sowie dem Vorwurf des versuchten oder tatsächlichen Angriffes auf das Herzogtum.
  • § 3.6 Verbrechen & Delikte

Verbrechen als auch Meineid werden im Herzogtum Lichtenthal generell geahndet, je nach Schwere der Tat ist eine mündliche Verwarnung möglich. Die wissentliche Mittäterschaft wird entsprechend der eigentlichen Tat ebenso bestraft wie der Täter selbst. Bei wiederholter Missachtung der Gesetze Lichtenthals verschärft sich die Rechtsprechung.

    • § 3.6.1 Als Schwerstverbrechen gelten, Hochverrat, heimtückischer Mord, Menschenraub und -handel, sowie gleichwertige Verbrechen welche bei einem Schuldspruch vor dem Hochgericht mit schweren Strafen geahndet werden können bis hin zu einem Bluturteil. Den Hinterbliebenen wird nach Ermessen des Gerichtes über das Urteil Wiedergutmachung zuteil.
    • § 3.6.2 Als Verbrechen gelten schwere Ehrverletzung, Hetze, schwere Körperverletzung, Totschlag, Dieberei, Wegelagerei, Raub, Piraterie, Falschmünzerei und größere Vergehen, welche bei einem Schuldspruch vor dem Niedergericht oder Schiedsgericht mit hohen Geldstrafen bis hin zu körperlicher Züchtigung geahndet werden können.
    • § 3.6.3 Als Vergehen gelten einfache Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Korruption, Beschimpfungen und Beleidigungen, Verstöße gegen die Flur- und Waldordnung sowie alle kleineren Vergehen welche unverzüglich durch das Regiment oder den örtlichen Lehnsherren mit Geldstrafen geahndet werden können.
    • § 3.6.4 Auf den Ländereien des Herzogtums ist weiterhin untersagt:
      • - Gotteslästerungen gegenüber dem lichten Pantheon
      • - Stören der öffentlichen Ordnung
      • - Wildjagd, die nicht der vollständigen Verwertung der Beute dient
      • - Das gezückte Tragen von Waffen, das nicht der Wildjagd oder der Abwehr einer erkennbaren nahe liegenden Bedrohung dient
    • § 3.7 In Lichtenthal ist darauf zu achten dem Anlass entsprechend ordentliche und züchtige Kleidung zu tragen. Äußerst freizügige Gewänder in der Öffentlichkeit oder gar Stätten des Glaubens werden nicht geduldet. Wiederholter Verstoß führt zu Strafen wie in §3.6 festgelegt wurde. Beschneidungen des Waffen- und Rüstrechts obliegen stets dem örtlichen Lehnsherrn und können durch das Regiment von Lichtental bei selbigen beantragt werden.


  • § 4 Gesetze innerhalb der Städte
    • § 4.1 Das Verbergen des Gesichtes ist vollständig untersagt, bei Gründen wie Witterung oder ähnlichem hat sich der Betreffende jederzeit auf Aufforderung zu erkennen zu geben.
    • § 4.2 Fortwährend uneingeschränktes Rüst- und Waffenrecht genießen:
      • Der Adel von Alumenas.
        • Knappen des Ordens der Ritterschaft Alumenas, welche im Auftrag des Ritters handeln.
        • Leibwachen des Adels im Zuge ihrer Schutztätigkeit.
        • Mitglieder des Lichtenthaler Regiments in Ausübung ihrer Pflicht.
      • Bürger des Königreichs Alumenas als:
        • Scharfschützen des Herzogtums.
        • Mitglieder der Klosterwache in Ausübung ihrer Pflicht.
        • Zugehörige der Priesterschaft Temoras, ab der Weihe zum Diakon.
        • Zugehörige des Konzils des Phönix ab dem Grad des Candidatii.
        • Ehrenvoll entlassene Mitglieder des Regiments ab dem Rang eines Wachtmeisters.

Diensthabende Mitglieder des Regiments von Lichtenthal können zu jederzeit, unter Waffen stehende Bürger zur Amtshilfe heranziehen.

    • § 4.3 Besuchern der befestigten Städte Lichtenthals ist an Rüstschutz das Tragen von unbeschlagener Lederkleidung gestattet. Das Tragen von Rüstungen innerhalb der befestigten Städte, in jeder Art und Weise ist anerkannten Oberhäuptern anderer Völker und höchstens zwei Leibwachen, nach Rücksprache mit dem örtlichen Lehnsherrn gestattet. Ausgenommen hiervon ist das Adelsviertel Adorans.
    • § 4.4 In den befestigten Städten ist es sowohl Freien als auch Bürgern untersagt, Waffen griffbereit bei sich zu führen oder gar gezückt zu tragen. Dazu zählen auch Schwertscheiden, Waffengurte und andere zur Aufbewahrung von Waffen geeignete Mittel. Waffen sind bestenfalls sicher verstaut zu transportieren oder bei der Torwache zur Aufbewahrung abzugeben. Stäbe sind von dieser Regelung ausgenommen, Werkzeuge die als Waffe verwendet werden könnten sind nach Gebrauch sicher zu verstauen.
    • § 4.5 Bei einer unmittelbaren Bedrohung auf Leib und Leben ist §4.4 ausgesetzt.
    • § 4.6 Das Töten von wilden Tieren ist einzig bei nötiger Wahrung der Sicherheit erlaubt.
  • § 5 Sonderrechte
    • § 5.1 Weiblichen Menekanern ist das fortwährende Tragen eines gesichtsverbergenden Tuches gestattet.
    • § 5.2 Dem Volk der Thyren ist das fortwährende Tragen einer Tiermaske im gesamten Herzogtum gestattet.
    • § 5.3 Personen jeglicher befreundeten Völker, die sich im Herzogtum verdient gemacht haben, können durch eine Lizenz die das Tragen von Rüstungen jeglicher Art erlaubt, ausgezeichnet werden. Das Schreiben ist auf Verlangen der Reichsinstitutionen vorzuzeigen.
  • § 6 Magie
    • § 6.1 Jegliches Wirken von Magie, welches zu Schaden an Leib oder Besitz eines Bürgers führt, gilt als Verbrechen.
    • § 6.2 Das Wirken oder die Verbreitung der Lehren des Ordens der Arkorither gelten für Nicht-Bürger Lichtenthals auf dem Grund und Boden des Herzogtums als schweres Verbrechen, für Bürger und Angehörige des Herzogtum Lichtenthal allerorts als Hochverrat.
    • § 6.3 Das Wirken der allgemein als dunklen oder schwarzen Künste* bezeichneten Magie ist im Zuge der Verteidigung oder Bekämpfung der selbigen, allein den Lehrkräften des Konzils des Phönix, sowie Lehrkräften fremder Akademien mit entsprechender Sondererlaubnis gestattet.
    • § 6.4 Magie darf innerhalb der Grenzen des Herzogtums, im Einklang mit den Gesetzen, von jedem magisch begabtem Wesen gewirkt werden.
    • § 6.5 Magie darf innerhalb der Städte, im Einklang mit den Gesetzen des Herzogtums, nur vom „Konzil des Phönix“ oder Personen mit einer diesbezüglichen schriftlichen Sondererlaubnis gewirkt werden.
      Über eine solche Sondererlaubnis sind die rechtlichen Instanzen in Kenntnis zu setzen. Diese Sondererlaubnis kann durch höhergestellte Instanzen bei Missbrauch jederzeit wieder entzogen werden.
    • § 6.6 Neu Tirell
      Als Neu-Tirell bezeichnet sich die gemeinsame Ausbildung der Erwachten Magier jeder Akademie auf Gerimor, innerhalb der Hallen der Akademie Arcana zu Bajard. Ins Leben gerufen um das Überleben der Erwachten zu gewährleisten und um mit einer gemeinsamen Lehre die Ausbildung zu sichern.
      • § 6.6.1 Die Besitzungen der Akademie Arcana gelten als neutral.
      • § 6.6.2 Jedem Schüler Tirells welcher sofort durch seine Gewandung erkennbar sein muss und in Begleitung einer Lehrkraft des Konzil des Phönix oder einer Lehrkraft der Akademie Arcana mit entsprechender Sondererlaubnis (Dispens) ist, darf die Besitzungen seiner Majestät in Lichtenthal betreten.
      • § 6.6.3 Die Zusammenarbeit der Magier des Konzils des Phönix, innerhalb Tirells beschränkt sich einzig und allein auf die Ausbildung der Erwachten, eine Solidarisierung oder Fraternisierung mit feindlich gesinnten Magiern ist aufs strengste Untersagt und gilt als Verbrechen.
  • Eine Auflistung der besagten Künste folgt.

Sonderregelungen einzelner Lehen oder Städte

    • §1 Berchgard
      • §1.1 Dem Volk der Kaluren ist es erlaubt den direkten Weg vom Stollen bis zum Stadttor gerüstet zurück zu legen.


Bürgerrechte und Pflichten:
Der Erwerb der Bürgerschaft ist die Voraussetzung für alle nachfolgend gelisteten Rechte und Pflichten:

  • Bürger haben das Recht bei Gesetzesbrüchen auf eine Anhörung durch einen Ritter, Adligen oder einen Richter. (der Adel darf gemäß seines Standes Strafen aussprechen, ist jedoch verpflichtet diese dem Landesherrn kundzutun. Dem Herzog von Lichtenthal obliegt hier das letzte Wort).
  • Bürger haben das Recht auf eine Gerichtsverhandlung.
  • Bürger genießen den vollen Schutz von Recht und Gesetz.
  • Wird ein Bürger von einem Freien (Nicht-Bürger) ohne Zeugen angegriffen, wird der Aussage des Bürgers mehr Gewicht gegeben.
  • Aussagen von einem Bürger haben vor Gericht ebenso mehr Gewicht als die der Freien (Nicht-Bürger).
  • Bürger des Reiches erhalten die Erlaubnis auf dem Land seiner Majestät Grundbesitz zu pachten oder zu mieten.
  • Bürger haben das Recht beschlagene Lederkleidung innerhalb der befestigten Städte zu tragen.
  • Bürger des Reiches besitzen das Schürfrecht im gesamten Herzogtum.
  • Bürger haben das Recht Personen auf dem Land des Herzogtums dazu Anzuhalten sich zu demaskieren.
  • Bei wertvollem Handelsgut oder Angst um Leib und Leben kann ein Bürger des Reiches innerhalb des Herzogtums eine Eskorte verlangen. Das Regiment muss dem nachkommen, so keine schwerwiegendere Gefahr die Reichstruppen bindet.
  • Mitglieder einer auf den Besitzungen des Herzogtums befindlichen reichstreuen Gemeinschaft, sind dem örtlichen Lehnsherrn oder Verwalter als Liste vorzulegen.
  • Bürger sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet dazu beizutragen, Städte, Siedlungen und Herzogtum zu schützen.
  • Wehrfähige Bürger können im Gefahrenfall durch den Adel oder das Lichtenthaler Regiment zu den Waffen gerufen werden.
  • Bürger sind dazu verpflichtet den Bürgerbrief stets mit sich zu führen.
  • Leibwächter und sonstiges Personal sind als Mitbewohner durch die jeweiligen Adelshäuser zu benennen und erhalten hierdurch ebenfalls Anrecht auf die Bürgerschaft.
  • Freie (Nicht-Bürger) können in Krisenzeiten der Städte verwiesen werden.

Lichtenthaler Regiment

Das Lichtenthaler Regiment umfasst die regulären Streitkräfte des Alumenischen Reiches im Herzogtum Lichtenthal.
Soldaten des Lichtenthaler Regiments sind in den Farben Rot und Gold uniformiert, welche eine Mischung der königlichen Farben und jener des Herzogtums darstellen. Unter ihnen finden sich Streiter aller Professionen in einer straff durchorganisierten, hierarchischen Struktur.
Zur Zeit werden die Geschäfte der Truppe durch die Ritterin und Oberst des Regimentes Helisande von Gipfelsturm geleitet. Die Lichtenthaler Truppe befindet sich unter dem Oberkommando von König Ador I.. Da der Hauptsitz des Lichtenthaler Regimentes in Adoran und somit der Grafschaft Meerswacht liegt, obläge ein Großteil der täglichen Entscheidungsgewalt dem Grafen von Meerswacht, eine derzeit nicht besetzte Position des Reichsadels, sowie dem Oberst des Regimentes.

Wichtige Personen

  • Regent: Seine Majestät Ador Segenus Corbidian Viktor I. von Alumenas
  • Reichsgraf: Seine Exzellenz Anselm von Eulenburg, Hofkanzler seiner Majestät Ador I. von Alumenas
  • Gräfin: Ihre Erlaucht Josephine Isolde vom Liliensee, Gräfin von Liliensee; Tochter von Konrad v. Greifenhain

Adel

  • Herzog
  • Freiherrn/in
    • Freiherrin Nyome von Thronwall, Vogtin von Adoran
    • Freiherrin Eveliina von Talgrund
  • Edelmann/Edelfrau
    • Amelie von Salberg, Vogtin von Kronwalden
    • Leonore Andriana von Cylwahane
  • Edle
    • Merrik van Daske
    • Moira van Dragane
    • Liliana van Drachenfels
    • Lucien de Mareaux
    • Luninara van Quellhain
    • Thalia Nesireh de Lekanth

Schwertadel

  • Kronritter
    • Thelor von Gipfelsturm geb. Schwertfluren, Baron von Gipfelsturm, Freiherr von Schwertfluren, Kronritter zu Reensdorf, Verwaltung Tiefenberg
    • Helisande von Gipfelsturm geb. Senheit, Baronin von Gipfelsturm, Verwaltung Tiefenberg
  • Reichsritter
    • Heinrik von Talgrund
    • Keylon von Salberg, Vogt von Berchgard